Alle wesentlichen Eingaben bei Gesetzgebungsverfahren, alle Einträge in Lobbylisten, alle wesentlichen Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen, alle Zuwendungen an Regierungen sowie alle Spenden an Parteien und Politiker sollen nach Ländern differenziert offengelegt werden.
Nachhaltigkeitsbericht 2016 S. 32
Spenden
Spenden an politische Parteien, politische Stiftungen, Arbeitgeberverbände oder Gewerkschaften sind grundsätzlich ausgeschlossen und haben damit im Berichtsjahr 2015 auch nicht stattgefunden.
Geschäftsbericht 2016 S.29, 30
Regulatorische Rahmenbedingungen
Bereits eingeführte und sich abzeichnende regulatorische Änderungen hatten auch im Geschäftsjahr 2016 Einfluss auf das Geschäftsmodell und die Ertragslage der Deka-Gruppe. Insbesondere die regulatorischen Projekte sind mit wesentlichen Kosten und Ressourceneinsatz verbunden.
Aufsichtsrechtliche Themen
Die Rahmenwerke zur Bestimmung der Mindesteigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, die seit Januar 2014 in der Capital Requirements Regulation (CRR) geregelt sind, werden derzeit vom Baseler Komitee als Teil der anstehenden Basel-IV-Reformen überarbeitet. Nach den Plänen der Aufsicht wird der neue Kreditrisikostandardansatz (KSA) eine höhere Bedeutung erhalten. Die DekaBank wendet auf den Großteil ihrer Kredite derzeit den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB) an. Zukünftig muss für diese Kredite der KSA parallel mitgerechnet werden. Die Risikogewichteten Aktiva der Adressrisiken werden dann mindestens in Höhe eines noch festzulegenden Prozentsatzes – eines sogenannten Floors – der RWAs des KSA bestimmt. Im KSA sind die Risikogewichte deutlich höher als im IRB. Damit ist abhängig von der noch festzulegenden Höhe des Floors mit unter Umständen sogar massiv steigendem Eigenkapitalbedarf zu rechnen. Zusätzlich hat das Baseler Komitee geplant, die Anwendbarkeit des IRB stark einzuschränken. Hiernach müsste ein Großteil des Portfolios der Deka ausschließlich mit dem KSA bewertet werden. Nach dem aktuellen Verhandlungsstand zu Basel IV könnte die Einschränkung der Anwendbarkeit des IRB noch abgemildert werden. Der Zeitpunkt der Erstanwendung von Basel IV im Bereich der Adressrisiken ist noch unklar.
Ein weiteres Thema im Zusammenhang mit Basel IV betrifft die grundlegende Überarbeitung der Handelsbuchvorschriften (Fundamental review of the trading book – FRTB). Der finale Standard zur Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen für Marktpreisrisiken wurde im Januar 2016 veröffentlicht. Mit einer rechtsverbindlichen Erstanwendung für Kreditinstitute der EU ist derzeit für das Jahr 2021 zu rechnen. Er enthält geänderte Vorgaben zur Bankbuch- / Handelsbuchabgrenzung, einen überarbeiteten Standardansatz sowie ein revidiertes internes Modell. Aus den Neuregelungen ist ein Anstieg der RWAs zu erwarten.
Im Rahmen der Überarbeitung der europäischen Eigenkapital- und Liquiditätsregeln (CRR II / CRD V) sind auch Verschärfungen im Großkreditregime vorgesehen. Die Großkreditobergrenze wird nicht mehr nach der Höhe der gesamten Eigenmittel, sondern nach der Höhe des Kernkapitals bestimmt. Zudem soll bei Hereinnahme von Sicherheiten eine Anrechnung des Kredits auf die Großkreditgrenzen des Sicherheitengebers beziehungsweise Emittenten der finanziellen Sicherheit erfolgen. Aufgrund der Verschärfungen müsste der Umgang mit Großkreditrisiken restriktiver gehandhabt werden.
Im Zuge der Umsetzung der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (Bank Recovery and Resolution Directive – BRRD) sowie der begleitenden Verordnung über den Einheitlichen Europäischen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism – SRM) hat die Abwicklungsbehörde in der zweiten Jahreshälfte 2016 mit der Erstellung eines Abwicklungsplans für die DekaBank begonnen, der im Jahr 2017 weiter präzisiert wird. Im Zuge der Planerstellung wird unter anderem die Abwicklungsfähigkeit der DekaBank beurteilt. Würde die zuständige Abwicklungsbehörde Abwicklungshindernisse feststellen, könnte sie verlangen, dass die DekaBank Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreift.
Banken sind im Rahmen der BRRD außerdem verpflichtet, die Mindestanforderungen an das Halten von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Verlustabsorption und Rekapitalisierung im Abwicklungsfall (Minimum Requirement for Eligible Liabilities – MREL) einzuhalten. Die Höhe dieser Mindestanforderungen wird durch die Abwicklungsbehörde auf Basis des Abwicklungsplans institutsindividuell bestimmt. Eine für die DekaBank verbindlich einzuhaltende MREL-Anforderung wurde bislang nicht festgelegt.
Mit der Richtlinie 2014 / 49 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Einlagensicherungsrichtlinie) wurden die Anforderungen an die nationalen Einlagensicherungssysteme auf europäischer Ebene harmonisiert und Mitte 2015 in deutsches Recht umgesetzt. Für alle Kreditinstitute wurde eine umfassende Sicherungspflicht bei verbesserter finanzieller Ausstattung eingeführt. Zusätzlich wurden die Fristen für Einleger im Entschädigungsfall verkürzt. Allerdings sind die Reformen noch nicht abgeschlossen. Im Bericht „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“ vom Juni 2015 haben die Präsidenten der EU-Kommission, des Euro-Gipfels, der Euro-Gruppe, der Europäischen Zentralbank und des Europäischen Parlaments vorgeschlagen, ein einheitliches Einlagensicherungssystem (EDIS) auf europäischer Ebene einzuführen. Dieses soll neben der einheitlichen Bankenaufsicht und der einheitlichen Bankenabwicklung die dritte Säule einer Bankenunion bilden. Ein entsprechendes System könnte auf europäischer Ebene zunächst als Rückversicherung für die nationalen Einlagensicherungssysteme ausgestaltet werden.
Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) und der Rat für Nachhaltige Entwicklung (RNE) haben Ende 2013 eine Kooperationsvereinbarung zum Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) beschlossen. Gemeinsam mit der Sparkasse Hannover gehörte die DekaBank zu den Erstunterzeichnern und nutzt den Deutschen Nachhaltigkeitskodex seitdem für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie erstellt seit dem Berichtsjahr 2013 jährlich eine Entsprechenserklärung, die auf der Webseite des DNK veröffentlicht wird. Mit der Beachtung dieser Standards – GRI und DNK – hat die Deka-Gruppe bereits die Grundlagen für die Erfüllung der seit dem 9. März 2017 auch in Deutschland geltenden europäischen CSR-Richtlinie gelegt.
Nachhaltigkeitsrelevante Mitgliedschaften:
VfU, BVI, Forum nachhaltige Geldanlagen e.V., VÖB, UFO, ZIA, UN Global Compact.