Alle wesentlichen Eingaben bei Gesetzgebungsverfahren, alle Einträge in Lobbylisten, alle wesentlichen Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen, alle Zuwendungen an Regierungen sowie alle Spenden an Parteien und Politiker sollen nach Ländern differenziert offengelegt werden.
Als Eigenbetrieb der Stadt Norderstedt sind wir ein organisatorisch und wirtschaftlich selbständig geführtes Sondervermögen der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Durch den Stadtwerkeausschuss als unserem Kontrollorgan ist unser Handeln transparent. Wir wahren unsere Neutralität gegenüber Parteien und beteiligen uns nicht an Lobbying-Aktivitäten. In unseren Richtlinien zu Marketingpartnerschaften haben wir ferner festgeschrieben, dass wir keinen politischen Parteien spenden und wie im §25 Parteiengesetz festgeschrieben auch keine Zuwendungen gewähren dürfen. Unsere Expertise stellen wir jedoch der Stadtverwaltung zur Verfügung.
Die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen bilden das Gemeindewirtschafts- und Eigenbetriebsrecht, Energie- und Telekommunikationsrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht, Arbeits- und Tarifrecht, Wettbewerbs- und Kartellrecht, Vergaberecht, EU-Beihilferecht, Datenschutzrecht und rechtliche Vorgaben zur Datensicherheit und Umweltrecht.
Unsere politische Interessensvertretung organisieren wir als Mitglied über Branchenverbände. Im Geschäftsjahr 2021 waren dies im Wesentlichen:
Branchenverband |
Mitgliedsbeitrag |
Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) |
54 Tsd. EUR |
Bundesverband Glasfaseranschluss e.V. (BUGLAS) |
40 Tsd. EUR |
Verband kommunaler Unternehmen (VKU) |
39 Tsd. EUR |
Verband der schleswig-holsteinischen Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (VSHEW) |
45 Tsd. EUR |
AGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e.V. |
23 Tsd. EUR |
DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. |
22 Tsd. EUR |
ANGA Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e.V. |
15 Tsd. EUR |
∑ |
238 Tsd. EUR |
Die Entscheidung über die Mitgliedschaft erfolgt auf der Grundlage der Vereinssatzungen, insbesondere dem Satzungszweck.