Leistungsindikatoren zu Kriterium 18

Leistungsindikator GRI SRS-201-1: Unmittelbar erzeugter und ausgeschütteter wirtschaftlicher Wert
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. den zeitanteilig abgegrenzten, unmittelbar erzeugten und ausgeschütteten wirtschaftlichen Wert, einschließlich der grundlegenden Komponenten der globalen Tätigkeiten der Organisation, wie nachfolgend aufgeführt. Werden Daten als Einnahmen‑Ausgaben‑Rechnung dargestellt, muss zusätzlich zur Offenlegung folgender grundlegender Komponenten auch die Begründung für diese Entscheidung offengelegt werden:
i. unmittelbar erzeugter wirtschaftlicher Wert: Erlöse;
ii. ausgeschütteter wirtschaftlicher Wert: Betriebskosten, Löhne und Leistungen für Angestellte, Zahlungen an Kapitalgeber, nach Ländern aufgeschlüsselte Zahlungen an den Staat und Investitionen auf kommunaler Ebene;
iii. beibehaltener wirtschaftlicher Wert: „unmittelbar erzeugter wirtschaftlicher Wert“ abzüglich des „ausgeschütteten wirtschaftlichen Werts“.

b. Der erzeugte und ausgeschüttete wirtschaftliche Wert muss getrennt auf nationaler, regionaler oder Marktebene angegeben werden, wo dies von Bedeutung ist, und es müssen die Kriterien, die für die Bestimmung der Bedeutsamkeit angewandt wurden, genannt werden.

Im Jahr der Geschäftsgründung haben wir nur sehr geringe Einnahmen in Höhe von 2.200 EUR zu verzeichnen, die durch die initial notwendigen Ausgaben in Höhe von 4.370 EUR aufgebraucht werden. Nach Gesellschaftervertrag werden 25 % etwaiger Gewinne nach Köpfen und der Rest nach eingebrachter Arbeitskraft aufgeteilt. Verluste werden nach Köpfen aufgeteilt. Ziel ist es grundsätzlich das Fortbestehen des Unternehmens dauerhaft zu sicher. Daher ist im Gesellschafterinnenvertrag geregelt, dass 25 % des Gewinns in der Regel nicht entnommen werden, sondern als Liquiditätsreserve dienen.