Leistungsindikator GRI SRS-412-3: Auf Menschenrechtsaspekte geprüfte Investitionsvereinbarungen
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Gesamtzahl und Prozentsatz der erheblichen Investitionsvereinbarungen und -verträge, die Menschenrechtsklauseln enthalten oder auf Menschenrechtsaspekte geprüft wurden.
b. Die verwendete Definition für „erhebliche Investitionsvereinbarungen“.
100 Prozent aller Beschaffungsvorgänge wurden mit Partnern aus Deutschland oder der Europäischen Union geschlossen. Neben der Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen gibt es keine weiteren Investitionsvereinbarungen oder -verträge. Die in Deutschland und der Europäischen Union geltenden gesetzlichen Vorgaben zu Menschenrechten sind einzuhalten.
Ein Anlass für eine gesonderte Vereinbarung mit Menschenrechtsklauseln ist dadurch nicht gegeben und wurde nicht getroffen.
Leistungsindikator GRI SRS-412-1: Auf Menschenrechtsaspekte geprüfte Betriebsstätten
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Gesamtzahl und Prozentsatz der Geschäftsstandorte, an denen eine Prüfung auf Einhaltung der Menschenrechte oder eine menschenrechtliche Folgenabschätzung durchgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ländern.
Die StEB Köln sind ein kommunales Unternehmen der Stadt Köln. Andere Geschäftsstandorte werden nicht betrieben. Die in Deutschland und der Europäischen Union geltenden gesetzlichen Vorgaben zu den Menschrechten werden eingehalten.
Es wurden entsprechend keine Geschäftsstandorte im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte überprüft, weil es dazu keinen Anlass gab.
Leistungsindikator GRI SRS-414-1: Auf soziale Aspekte geprüfte, neue Lieferanten
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Prozentsatz der neuen Lieferanten, die anhand von sozialen Kriterien bewertet wurden.
100 Prozent aller Beschaffungsvorgänge wurden mit Partnern aus Deutschland oder der Europäischen Union geschlossen. Neue Lieferpartner werden bei Erstbeauftragung ausdrücklich auf die Einhaltung der geltenden Gesetze hingewiesen.
Ein Anlass für eine gesonderte Vereinbarung mit Menschenrechtsklauseln ist dadurch nicht gegeben und wurde nicht getroffen.
Leistungsindikator GRI SRS-414-2: Soziale Auswirkungen in der Lieferkette
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Zahl der Lieferanten, die auf soziale Auswirkungen überprüft wurden.
b. Zahl der Lieferanten, bei denen erhebliche tatsächliche und potenzielle negative soziale Auswirkungen ermittelt wurden.
c. Erhebliche tatsächliche und potenzielle negative soziale Auswirkungen, die in der Lieferkette ermittelt wurden.
d. Prozentsatz der Lieferanten, bei denen erhebliche tatsächliche und potenzielle negative soziale Auswirkungen erkannt und infolge der Bewertung Verbesserungen vereinbart wurden.
e. Prozentsatz der Lieferanten, bei denen erhebliche tatsächliche und potenzielle negative soziale Auswirkungen erkannt wurden und infolgedessen die Geschäftsbeziehung beendet wurde, sowie Gründe für diese Entscheidung.
Die StEB Köln ist als Anstalt des öffentlichen Rechts verpflichtet, die Vergaberechtsvorschriften des Landes NRW zu befolgen. In den Details des Vergaberechts ist festgeschrieben, welche Anforderungen ein zukünftiger Lieferpartner erfüllen muss. Gesetzestreue ist ein zu erfüllendes Kriterium. Da die StEB Köln 100 Prozent aller Lieferpartner aus Deutschland oder der EU qualifiziert, werden tatsächliche oder potenzielle negative soziale Auswirkungen in der Lieferkette nicht erwartet.
Im Berichtszeitraum sind keine erheblichen tatsächlichen oder potenziellen negativen sozialen Auswirkungen in der Lieferkette bekannt geworden. Aufgrund des geringen Risikos für soziale Auswirkungen in der Lieferkette wurden keine Maßnahmen wie z. B. Lieferantenaudits ergriffen.
Weitere Details zu unserem Umgang mit Nachhaltigkeit in der Beschaffung sind in Kriterium 4 beschrieben.