Leistungsindikatoren zu Kriterium 17

Leistungsindikator GRI SRS-412-3: Auf Menschenrechtsaspekte geprüfte Investitionsvereinbarungen
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Gesamtzahl und Prozentsatz der erheblichen Investitionsvereinbarungen und -verträge, die Menschenrechtsklauseln enthalten oder auf Menschenrechtsaspekte geprüft wurden.

b. Die verwendete Definition für „erhebliche Investitionsvereinbarungen“.

In den vorgelagerten Wertschöpfungsstufen arbeitet VIVAWEST vor allem mit regionalen Partnern zusammen, die den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen. In den AGB, die von allen Vertragspartnern verbindlich anerkannt werden müssen, ist zudem geregelt, dass die oben genannten Standards, Anforderungen aus dem LkSG sowie der von VIVAWEST aufgesetzte Verhaltenskodex für Lieferanten eingehalten werden müssen. Hierin sind unter anderem Regelungen zu menschenrechtsbezogenen Aspekten, wie illegaler Beschäftigung, Schwarzarbeit, Arbeitssicherheit und Gefahrstoffen, getroffen.

Prüfungen im Hinblick auf soziale Aspekte, Menschenrechte oder menschenrechtliche Auswirkungen erfolgen derzeit jeweils im Verdachtsfall. Eine systematische Prüfung von Organisationseinheiten oder Lieferanten erfolgt bisher nicht, jedoch werden mögliche Prüfmechanismen aktuell, auch unter Einbeziehung externer Best-Practice-Beispiele und softwarebasierter Lösungen, validiert. Folglich sind die Angaben zur Anzahl und zum Prozentsatz der geprüften Geschäftsstandorte und Lieferanten zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich.

Vergleiche Bericht 2022 (Seite 47) und Verhaltenskodex für Lieferanten.

Leistungsindikator GRI SRS-412-1: Auf Menschenrechtsaspekte geprüfte Betriebsstätten
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Gesamtzahl und Prozentsatz der Geschäftsstandorte, an denen eine Prüfung auf Einhaltung der Menschenrechte oder eine menschenrechtliche Folgenabschätzung durchgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ländern.

Prüfungen im Hinblick auf soziale Aspekte, Menschenrechte oder menschenrechtliche Auswirkungen erfolgen derzeit jeweils im Verdachtsfall. Eine systematische Prüfung von Organisationseinheiten oder Lieferanten erfolgt bisher nicht, jedoch werden mögliche Prüfmechanismen aktuell, auch unter Einbeziehung externer Best-Practice-Beispiele und softwarebasierter Lösungen, validiert. Folglich sind die Angaben zur Anzahl und zum Prozentsatz der geprüften Geschäftsstandorte und Lieferanten zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich. Unter Einsatz des Hinweisgebersystems zur Erfüllung der EU-Hinweisgeberrichtlinie (siehe Leistungsindikator GRI SRS-205-1) ist ebenfalls die Möglichkeit zur anonymen Meldung von Verstößen gegen Menschenrechte sowie Verletzungen von im LkSG definierten umweltbezogenen Pflichten durch externe und interne Melder möglich.

Vergleiche Bericht 2022 (Seite 47). 

Leistungsindikator GRI SRS-414-1: Auf soziale Aspekte geprüfte, neue Lieferanten
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Prozentsatz der neuen Lieferanten, die anhand von sozialen Kriterien bewertet wurden.

Prüfungen im Hinblick auf soziale Aspekte, Menschenrechte oder menschenrechtliche Auswirkungen erfolgen derzeit jeweils im Verdachtsfall. Eine systematische Prüfung von Organisationseinheiten oder Lieferanten erfolgt bisher nicht, jedoch werden mögliche Prüfmechanismen aktuell, auch unter Einbeziehung externer Best-Practice-Beispiele und softwarebasierter Lösungen, validiert. Folglich sind die Angaben zur Anzahl und zum Prozentsatz der geprüften Geschäftsstandorte und Lieferanten zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich. Unter Einsatz des Hinweisgebersystems zur Erfüllung der EU-Hinweisgeberrichtlinie (siehe Leistungsindikator GRI SRS-205-1) ist ebenfalls die Möglichkeit zur anonymen Meldung von Verstößen gegen Menschenrechte sowie Verletzungen von im LkSG definierten umweltbezogenen Pflichten durch externe und interne Melder möglich.

Vergleiche Bericht 2022 (Seite 47). 

Leistungsindikator GRI SRS-414-2: Soziale Auswirkungen in der Lieferkette
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Zahl der Lieferanten, die auf soziale Auswirkungen überprüft wurden.

b. Zahl der Lieferanten, bei denen erhebliche tatsächliche und potenzielle negative soziale Auswirkungen ermittelt wurden.

c. Erhebliche tatsächliche und potenzielle negative soziale Auswirkungen, die in der Lieferkette ermittelt wurden.

d. Prozentsatz der Lieferanten, bei denen erhebliche tatsächliche und potenzielle negative soziale Auswirkungen erkannt und infolge der Bewertung Verbesserungen vereinbart wurden.

e. Prozentsatz der Lieferanten, bei denen erhebliche tatsächliche und potenzielle negative soziale Auswirkungen erkannt wurden und infolgedessen die Geschäftsbeziehung beendet wurde, sowie Gründe für diese Entscheidung.

Im Berichtsjahr wurden, wie auch in den vergangenen Jahren, keine Menschenrechtsverstöße oder anderen negativen sozialen Auswirkungen festgestellt. Im Falle des Bekanntwerdens von erwiesenen Menschenrechtsverstößen durch einen Lieferanten würde die Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung von VIVAWEST beendet werden.

Eine konkrete Prüfung von Lieferanten erfolgt aktuell erst, sofern Beschwerden oder Meldungen zu möglichen negativen Auswirkungen vorliegen. Demnach erfolgte im Berichtsjahr keine Prüfung.

Vergleiche Bericht 2022 (Seite 47).