Leistungsindikatoren zu Kriterium 17

Leistungsindikator G4-HR1
Gesamtzahl und Prozentsatz der signifikanten Investitionsvereinbarungen und -verträge, die Menschenrechtsklauseln enthalten oder unter Menschenrechtsaspekten geprüft wurden.

Der Konzern tätigt keine Geschäfte, die mit folgenden Themen bzw. Geschäftspraktiken in Verbindung stehen: Drogenhandel, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, ausbeuterische Kinder- und Zwangsarbeit, Sklaverei, Schmuggel von Migranten, Organhandel, Prostitution, Pornografie, Produktpiraterie.

Mit den Aspekten Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, ausbeuterische Kinder- und Zwangsarbeit und Sklaverei werden im letzten Punkt dieser Aufzählung Aspekte angesprochen, die im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte relevant sind. Die BayernLB hat sich in verschiedenen Zusammenhängen zum Schutz dieser Rechte verpflichtet und entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung der Verpflichtungen ergriffen: Neben den übergreifenden ESG-Standards ist dies beispielsweise die Nachhaltigkeitsvereinbarung, welche Lieferanten und externe Dienstleister der BayernLB zum Schutz der Menschenrechte verpflichtet. Diese erstreckt sich auch auf die Lieferkette der Zulieferer.

Verletzungen der Menschenrechte und der Rechte indigener Völker stehen häufig im Zusammenhang mit großen Bergbau- und Infrastrukturprojekten, weshalb die Vorgaben für zweckgebundene Projektfinanzierungen von zentraler Bedeutung sind. Über die Anwendung der Weltbankstandards sowie die weiteren Verpflichtungen zur Einhaltung der Menschenrechte gewährleistet die BayernLB den Schutz der Menschenrechte bei Projektfinanzierungen wie auch bei ihren übrigen Geschäftstätigkeiten.

Weitere Informationen: Nachhaltigkeitsbericht 2015, S. 49.

Leistungsindikator G4-HR9
Gesamtzahl und Prozentsatz der Geschäftsstandorte, die im Hinblick auf Menschenrechte oder menschenrechtliche Auswirkungen geprüft wurden.

Die beim Leistungsindikator G4-HR1 dargestellten Regelungen gelten für den BayernLB-Konzern und damit für alle Geschäftsstandorte.

Leistungsindikator G4-HR10
Prozentsatz neuer Lieferanten, die anhand von Menschenrechtskriterien überprüft wurden.

Die Bank schließt grundsätzlich mit allen Lieferanten und externen Dienstleistern eine Nachhaltigkeitsvereinbarung (NHV) ab, mit der sich die Lieferanten zur Einhaltung von ökologischen und sozialen Standards verpflichten. Die Unterzeichnung der NHV durch die relevanten Zulieferer wird im Handbuch Konzerneinkauf als Voraussetzung für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen definiert: „Jeder Lieferant bzw. Dienstleister hat diese als Grundvoraussetzung zu akzeptieren und eine Nachhaltigkeitsvereinbarung zu unterzeichnen." .

Die NHV verpflichtet die Lieferanten und externen Dienstleister auch zum Schutz der Menschenrechte. Diese Anforderung müssen die Lieferanten und extenen Dienstleister zum einen selbst einhalten und zum anderen an ihre jeweiligen Lieferanten und externen Dienstleister weitergeben. Auch bei Auslagerungen ist die Einhaltung der Nachhaltigkeitsvereinbarung seit 2010 Pflicht.

Weitere Informationen: Nachhaltigkeitsbericht 2015, S. 10.

Leistungsindikator G4-HR11
Erhebliche tatsächliche und potenzielle negative menschenrechtliche Auswirkungen in der Lieferkette und ergriffene Maßnahmen.

Die BayernLB führt regelmäßig Audis durch, bei denen die Einhaltung der Nachhaltigkeitsvereinbarung überprüft wird. Im Rahmen dieser Audits sind bislang keine negativen menschenrechtlichen Auswirkungen in der Lieferkette dokumentiert worden.