Leistungsindikatoren zu Kriterium 17

Leistungsindikator GRI SRS-412-3: Auf Menschenrechtsaspekte geprüfte Investitionsvereinbarungen
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Gesamtzahl und Prozentsatz der erheblichen Investitionsvereinbarungen und -verträge, die Menschenrechtsklauseln enthalten oder auf Menschenrechtsaspekte geprüft wurden.

b. Die verwendete Definition für „erhebliche Investitionsvereinbarungen“.

Mit Bezug auf die Branchenergänzung zum Deutschen Nachhaltigkeitskodex – Orientierungshilfe für Wohnungsunternehmen - erfüllt dieser Leistungsindikator für ein landeseigenes Wohnungsunternehmen wie die WBM keine hinreichende Relevanz.

Leistungsindikator GRI SRS-412-1: Auf Menschenrechtsaspekte geprüfte Betriebsstätten
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Gesamtzahl und Prozentsatz der Geschäftsstandorte, an denen eine Prüfung auf Einhaltung der Menschenrechte oder eine menschenrechtliche Folgenabschätzung durchgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ländern.

Mit Bezug auf die Branchenergänzung zum Deutschen Nachhaltigkeitskodex – Orientierungshilfe für Wohnungsunternehmen - erfüllt dieser Leistungsindikator für ein landeseigenes Wohnungsunternehmen wie die WBM keine hinreichende Relevanz.

Leistungsindikator GRI SRS-414-1: Auf soziale Aspekte geprüfte, neue Lieferanten
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Prozentsatz der neuen Lieferanten, die anhand von sozialen Kriterien bewertet wurden.

Mit Bezug auf die Branchenergänzung zum Deutschen Nachhaltigkeitskodex – Orientierungshilfe für Wohnungsunternehmen - erfüllt dieser Leistungsindikator für ein landeseigenes Wohnungsunternehmen wie die WBM keine hinreichende Relevanz.

Leistungsindikator GRI SRS-414-2: Soziale Auswirkungen in der Lieferkette
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Zahl der Lieferanten, die auf soziale Auswirkungen überprüft wurden.

b. Zahl der Lieferanten, bei denen erhebliche tatsächliche und potenzielle negative soziale Auswirkungen ermittelt wurden.

c. Erhebliche tatsächliche und potenzielle negative soziale Auswirkungen, die in der Lieferkette ermittelt wurden.

d. Prozentsatz der Lieferanten, bei denen erhebliche tatsächliche und potenzielle negative soziale Auswirkungen erkannt und infolge der Bewertung Verbesserungen vereinbart wurden.

e. Prozentsatz der Lieferanten, bei denen erhebliche tatsächliche und potenzielle negative soziale Auswirkungen erkannt wurden und infolgedessen die Geschäftsbeziehung beendet wurde, sowie Gründe für diese Entscheidung.

Alleiniger Geschäftsstandort der Gesellschaft ist Berlin.   Die Einhaltung des Grundgesetzes und der damit verbundene Schutz von Menschenrechten stehen für die WBM an oberster Stelle. Auftragnehmer verpflichten sich zur Einhaltung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes und somit zu den ILO-Kernarbeitsnormen, womit unter anderem die Kinder- und Zwangsarbeit ausgeschlossen werden soll. Verstöße gegen gesetzliche oder unternehmensinterne Vorgaben sind nicht bekannt.
 
Die Lieferanten werden nicht auf soziale Auswirkungen überprüft, die vom Konzern auferlegten Anforderungen bei der Auftragsvergabe sollen die sozialen Anforderungen sicherstellen. Weiterführende Informationen können der Integritätsvereinbarung sowie der Eigenerklärung entnommen werden, die Auftragnehmer bei auszuführenden Bauleistungen einzuhalten haben:
https://www.wbm.de/unternehmen/ausschreibungen/  

Weitere Informationen sind dem Kriterium 17. / Menschenrechte zu entnehmen. Der Leistungsindikator wird somit nicht erhoben.