Leistungsindikatoren zu Kriterium 17

Leistungsindikator GRI SRS-412-3: Auf Menschenrechtsaspekte geprüfte Investitionsvereinbarungen
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Gesamtzahl und Prozentsatz der erheblichen Investitionsvereinbarungen und -verträge, die Menschenrechtsklauseln enthalten oder auf Menschenrechtsaspekte geprüft wurden.

b. Die verwendete Definition für „erhebliche Investitionsvereinbarungen“.

Die Kooperationspartner und Lieferanten werden aktuell nicht unter Menschenrechtsaspekten geprüft, da die Geschäftstätigkeit ausschließlich in Deutschland stattfindet. Aktuell sind keine negativen menschenrechtlichen Auswirkungen in der Lieferkette bekannt.

Leistungsindikator GRI SRS-412-1: Auf Menschenrechtsaspekte geprüfte Betriebsstätten
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Gesamtzahl und Prozentsatz der Geschäftsstandorte, an denen eine Prüfung auf Einhaltung der Menschenrechte oder eine menschenrechtliche Folgenabschätzung durchgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ländern.

Der Tätigkeitsbereich von SBH beschränkt sich auf die Freie und Hansestadt Hamburg und es wird davon ausgegangen, dass keine Überprüfung des Indikators erforderlich ist. Der Leistungsindikator findet daher aktuell keine Anwendung.

Leistungsindikator GRI SRS-414-1: Auf soziale Aspekte geprüfte, neue Lieferanten
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Prozentsatz der neuen Lieferanten, die anhand von sozialen Kriterien bewertet wurden.

Alle Bieter müssen bei Ausschreibungsverfahren ihre Präqualifizierung nachweisen, womit bei 100 % der mit SBH kooperierenden Firmen gesetzeskonforme soziale Kriterien (Mindestlohn, etc.) eingehalten werden.

Leistungsindikator GRI SRS-414-2: Soziale Auswirkungen in der Lieferkette
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Zahl der Lieferanten, die auf soziale Auswirkungen überprüft wurden.

b. Zahl der Lieferanten, bei denen erhebliche tatsächliche und potenzielle negative soziale Auswirkungen ermittelt wurden.

c. Erhebliche tatsächliche und potenzielle negative soziale Auswirkungen, die in der Lieferkette ermittelt wurden.

d. Prozentsatz der Lieferanten, bei denen erhebliche tatsächliche und potenzielle negative soziale Auswirkungen erkannt und infolge der Bewertung Verbesserungen vereinbart wurden.

e. Prozentsatz der Lieferanten, bei denen erhebliche tatsächliche und potenzielle negative soziale Auswirkungen erkannt wurden und infolgedessen die Geschäftsbeziehung beendet wurde, sowie Gründe für diese Entscheidung.

Alle Dienstleister, die mit SBH kooperieren sind zur Einhaltung von gültigen Gesetzen (Mindestlohn, Bekämpfung von Schwarzarbeit) verpflichtet. Der Einsatz von Nachunternehmern auf Baustellen ist ebenfalls vertraglich geregelt und wird stichprobenweise von SBH, bzw. darüber hinaus von der städtischen Bauprüfung, ggf. in Kooperation mit dem Zoll geprüft. In Rahmenverträgen wird der Einsatz von Nachunternehmen ausgeschlossen, sodass eine klare Transparenz über die engagierten Unternehmen und ihrer Konformität mit den Anforderungen von SBH vorherrscht.