Leistungsindikatoren zu Kriterium 17

Leistungsindikator GRI SRS-412-3: Auf Menschenrechtsaspekte geprüfte Investitionsvereinbarungen
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Gesamtzahl und Prozentsatz der erheblichen Investitionsvereinbarungen und -verträge, die Menschenrechtsklauseln enthalten oder auf Menschenrechtsaspekte geprüft wurden.

b. Die verwendete Definition für „erhebliche Investitionsvereinbarungen“.

Bislang erfolgte keine Prüfung von signifikanten Investitionsvereinbarungen und -verträgen bezüglich Menschenrechtsklauseln bzw. Menschenrechtsaspekten. Die erheblichen Investitionen der VR Bank SWW eG wurden in Deutschland vorgenommen. Die Vertragspartner unterliegen somit den deutschen Gesetzen, wodurch Menschenrechte umfassend geschützt sind. Aufgrund der regionalen Ausrichtung ist diese Kennzahl nicht wesentlich und wird deshalb nicht ermittelt.

Leistungsindikator GRI SRS-412-1: Auf Menschenrechtsaspekte geprüfte Betriebsstätten
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Gesamtzahl und Prozentsatz der Geschäftsstandorte, an denen eine Prüfung auf Einhaltung der Menschenrechte oder eine menschenrechtliche Folgenabschätzung durchgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ländern.

Alle Filialen der VR Bank SWW eG (100 Prozent) werden im Hinblick auf Menschenrechte oder menschenrechtliche Auswirkungen geprüft. Die Prüfung erfolgt im regelmäßigen Austausch der Führungskräfte mit der Belegschaft in den einzelnen Teilmärkten vor Ort. Es liegen im Berichtszeitraum keine Beschwerden hinsichtlich der Verletzung von Menschenrechten vor.

Leistungsindikator GRI SRS-414-1: Auf soziale Aspekte geprüfte, neue Lieferanten
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Prozentsatz der neuen Lieferanten, die anhand von sozialen Kriterien bewertet wurden.

Bisher wurden keine neuen Lieferanten anhand von Menschenrechtskriterien überprüft. Mit der Umsetzung der Einkaufs- und Beschaffungsrichtlinie soll künftig eine Prüfung erfolgen.

Die Bank arbeitet mit der Firma Erhardt & Fischer als Hauptlieferant zusammen. Deren Geschäftspartner und Zulieferer müssen neben den gesetzlichen Vorschriften auch die Anforderungen der Philosophie von Erhardt & Fischer erfüllen. Um sicherzustellen, dass die Lieferanten diese Werte mittragen, müssen die Partner den Code of Conduct anerkennen und annehmen. Dieser Code of Conduct definiert die Grundsätze und Anforderungen von Erhardt & Fischer an seine Lieferanten hinsichtlich deren Verantwortung für Mensch und Umwelt.

Bei der Vermittlung von Finanzdienstleistungen arbeiten wir primär mit den Verbundpartnern der Genossenschaftlichen FinanzGruppe zusammen. Diese handeln nach den Prinzipien des UN Global Compact. Es liegen seitens dieser Unternehmen im Berichtszeitraum keine Beschwerden hinsichtlich der Verletzung von Menschenrechten vor.

Leistungsindikator GRI SRS-414-2: Soziale Auswirkungen in der Lieferkette
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Zahl der Lieferanten, die auf soziale Auswirkungen überprüft wurden.

b. Zahl der Lieferanten, bei denen erhebliche tatsächliche und potenzielle negative soziale Auswirkungen ermittelt wurden.

c. Erhebliche tatsächliche und potenzielle negative soziale Auswirkungen, die in der Lieferkette ermittelt wurden.

d. Prozentsatz der Lieferanten, bei denen erhebliche tatsächliche und potenzielle negative soziale Auswirkungen erkannt und infolge der Bewertung Verbesserungen vereinbart wurden.

e. Prozentsatz der Lieferanten, bei denen erhebliche tatsächliche und potenzielle negative soziale Auswirkungen erkannt wurden und infolgedessen die Geschäftsbeziehung beendet wurde, sowie Gründe für diese Entscheidung.

Bisher fand keine Überprüfung der Lieferanten statt, so dass der Bank aktuell keine erheblichen tatsächlichen und potenziellen negativen menschenrechtlichen Auswirkungen in der Lieferkette bekannt sind. Dementsprechend wurden bislang auch keine Maßnahmen ergriffen.

Gemäß dem Hauptlieferanten Erhardt & Fischer wird erneut bestätigt, dass die Qualität seiner Produkte und das Verhalten für deren Herstellung mit den nachfolgenden Normen bzw. Regelungen konform sind:
  1. REACH-Verordnung (EG 1907/2006)
  2. RoHS-Verordnung (EG 95/2002)
  3. UN Global Pakt sowie der UN-Kinderrechtskonvention 1989
  4. ILO Kernarbeitsnorm
Da es sich bei der VR Bank SWW eG nicht um ein verarbeitendes Gewerbe handelt, wird das Risiko für erhebliche tatsächliche und potenzielle negative soziale Auswirkungen sehr gering eingeschätzt.