17. Menschenrechte

Das Unternehmen legt offen, welche Maßnahmen, Strategien und Zielsetzungen für das Unternehmen und seine Lieferkette ergriffen werden, um zu erreichen, dass Menschenrechte weltweit geachtet und Zwangs- und Kinderarbeit sowie jegliche Form der Ausbeutung verhindert werden. Hierbei ist auch auf Ergebnisse der Maßnahmen und etwaige Risiken einzugehen.

Die Kreissparkasse bezieht vorrangig Dienstleistungen von Unternehmen aus der S-Finanzgruppe mit Sitz in Deutschland. Für diese Dienstleister liegen Entsprechenserklärungen zum Thema Mindestlohn vor. Zusätzlich wurden Dienstleistungen von Unternehmen aus dem europäischen Ausland und Nordamerika bezogen.  

Die IT-Ausstattung wird über den IT-Dienstleister Finanz Informatik angemietet. Dieser verpflichtet seine Lieferanten dazu, ökologische, ethische und soziale Mindestanforderungen einzuhalten. Dazu gehören unter anderem die Einhaltung fairer Arbeitsbedingungen im Rahmen der ILO Kernarbeitsnormen sowie der Verzicht auf Kinder- und Zwangsarbeit.  

Der Lieferant von Büromaterial verpflichtet seine Lieferanten bei der Herstellung ihrer Produkte zur Konformität mit den Normen bzw. Regelungen des UN Global Compact, der UN-Kinderrechtskonvention und den ILO Kernarbeitsnormen. Zusätzlich sind die Lieferanten dazu verpflichtet, diese Regelungen auch bei Vorlieferanten nachzuhalten.

Die beiden größten Werbemittellieferanten mit außereuropäischen Bezugsquellen ergreifen Maßnahmen, um Kinderarbeit bei den angebotenen Produkten auszuschließen.  

Bisher gibt es aus Wesentlichkeitsgründen kein Konzept zur Achtung von Menschenrechten, da die Geschäftspartner der Kreissparkasse überwiegend in Deutschland und dem europäischen Ausland ansässig sind. Die Geschäfte mit Unternehmen aus Nordamerika betragen weniger als 1 Prozent des Geschäftsvolumens mit ausländischen Dienstleistern.  

Die Erarbeitung eines Konzepts zur Achtung der Menschenrechte ist nicht geplant. Die Einführung einer Lieferantenrichtlinie ist derzeit nicht geplant. Im Rahmen der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, welches für die Kreissparkasse voraussichtlich ab 2024 relevant wird, wird die Umsetzung erneut geprüft.  

Aus der regelmäßigen bzw. anlassbezogenen Risikoinventur (s. Kriterium 11) ist derzeit kein wesentliches Risiko bekannt, das sich aus Menschenrechtsverletzungen ergibt.  

Konkrete Ziele und Zeitpunkte wurden nicht formuliert, da ein zu formulierender Sollzustand aus vorgenannten Gründen bereits als erreicht angesehen werden kann.