17. Menschenrechte

Das Unternehmen legt offen, welche Maßnahmen, Strategien und Zielsetzungen für das Unternehmen und seine Lieferkette ergriffen werden, um zu erreichen, dass Menschenrechte weltweit geachtet und Zwangs- und Kinderarbeit sowie jegliche Form der Ausbeutung verhindert werden. Hierbei ist auch auf Ergebnisse der Maßnahmen und etwaige Risiken einzugehen.

Zur Sicherstellung der Einhaltung von Menschenrechten orientiert sich VIVAWEST an den international anerkannten Mindeststandards des UN Global Compact, den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sowie dem Verhaltenskodex für Geschäftsverkehr, Ethik und Compliance von VIVAWEST, welcher durch die Geschäftsführung der Konzernobergesellschaft im Jahr 2012 verabschiedet wurde und auf der VIVAWEST-Website öffentlich einsehbar ist. Im Sinne der Fortführung dieser Verantwortung beschäftigt sich VIVAWEST bereits seit dem Jahr 2021 mit den Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) sowie den daraus resultierenden Auswirkungen auf den Konzern und setzt verschiedene Maßnahmen fortlaufend um. Das Gesetz wird für VIVAWEST zum 1. Januar 2024 bindend und dient als Grundlage zur Verbesserung der Einhaltung von dort definierten international anerkannten Menschenrechten und umweltbezogenen Pflichten entlang der Liefer- und Wertschöpfungskette sowie der Schaffung von Transparenz. Die Gesamtverantwortung für alle menschenrechtlichen Belange liegt bei der Geschäftsführung der Vivawest GmbH. Diese hat im Jahr 2021 die Leiterin des Fachbereichs Compliance im Bereich Geschäftsführungsbüro/Compliance als Menschenrechtsbeauftragte benannt, welche zukünftig die Aktivitäten rund um das Thema Menschenrechte sowie die im LkSG definierten umweltbezogenen Pflichten im Konzern bündelt und koordiniert. Eine explizit formulierte menschenrechtliche Grundsatzerklärung befindet sich aktuell in finaler Abstimmung der involvierten (Fach-)Bereiche.

In den vorgelagerten Wertschöpfungsstufen arbeitet VIVAWEST vor allem mit regionalen Partnern zusammen, die den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen. In den AGB, die von allen Vertragspartnern verbindlich anerkannt werden müssen, ist zudem geregelt, dass die oben genannten Standards, Anforderungen aus dem LkSG sowie der von VIVAWEST aufgesetzte Verhaltenskodex für Lieferanten eingehalten werden müssen. Hierin sind unter anderem Regelungen zu menschenrechtsbezogenen Aspekten, wie illegaler Beschäftigung, Schwarzarbeit, Arbeitssicherheit und Gefahrstoffen, getroffen.

Prüfungen im Hinblick auf soziale Aspekte, Menschenrechte oder menschenrechtliche Auswirkungen erfolgen derzeit jeweils im Verdachtsfall. Eine systematische Prüfung von Organisationseinheiten oder Lieferanten erfolgt bisher nicht, jedoch werden mögliche Prüfmechanismen aktuell, auch unter Einbeziehung externer Best-Practice-Beispiele und softwarebasierter Lösungen, validiert. Folglich sind die Angaben zur Anzahl und zum Prozentsatz der geprüften Geschäftsstandorte und Lieferanten zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich. Unter Einsatz des Hinweisgebersystems zur Erfüllung der EU-Hinweisgeberrichtlinie (siehe Leistungsindikator GRI SRS-205-1) ist ebenfalls die Möglichkeit zur anonymen Meldung von Verstößen gegen Menschenrechte sowie Verletzungen von im LkSG definierten umweltbezogenen Pflichten durch externe und interne Melder möglich.


Vergleiche Bericht 2022 (Seite 46 f.) und Einkaufsbedingungen.

Im Berichtsjahr wurden, wie auch in den vergangenen Jahren, keine Menschenrechtsverstöße oder anderen negativen sozialen Auswirkungen festgestellt. Im Falle des Bekanntwerdens von erwiesenen Menschenrechtsverstößen durch einen Lieferanten würde die Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung von VIVAWEST beendet werden.

Im Rahmen des Risikomanagements wurden keine nennenswerten mit den Menschenrechten in Verbindung stehenden Risiken für den Konzern identifiziert. Explizit formulierte Nachhaltigkeitsziele oder -maßnahmen wurden im Nachhaltigkeitsprogramm nicht aufgenommen, da aufgrund der regionalen Ausrichtung von VIVAWEST unter Berücksichtigung der hohen gesetzlichen Standards und vor dem Hintergrund der Risikobewertung für das Thema kein expliziter Bedarf gesehen wird. Zur adäquaten Berücksichtigung der Anforderung zur Überwachung der Einhaltung von Menschenrechten und der umweltbezogenen Pflichten in der Lieferkette hat im Berichtsjahr eine entsprechende Risikoanalyse stattgefunden. Hieraus erfolgten die Erstellung eines Risikosteckbriefs und die Aufnahme in das Risikoinventar von VIVAWEST. Das erklärte Ziel ist es, die Risiken und Verletzungen von Menschen- und Umweltrechten entlang der Lieferketten zu identifizieren, zu verhindern, zu beenden oder zumindest zu minimieren.
 
Weitere Informationen zum Chancen- und Risikomanagementsystem finden Sie unter DNK-Kriterium 2. Detaillierte Informationen sind im Finanzbericht 2022 (3.1 Chancen- und Risikomanagementsystem im Vivawest-Konzern, Seite 30 ff.) dargestellt.

Erklärung im Sinne des NAP Wirtschaft und Menschenrechte

1. Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte

a. ) Berichten Sie, ob Ihr Unternehmen über eine eigene Unternehmensrichtlinie zur Achtung der Menschenrechte verfügt und ob diese Richtlinie die ILO-Kernarbeitsnormen umfasst.

b. ) Hat die Unternehmensleitung die Grundsatzerklärung verabschiedet?

c. ) Beschreiben Sie die interne und externe Kommunikation Ihres Unternehmens zur Grundsatzerklärung.

d. ) Auf welcher Ebene ist die Verantwortung für menschenrechtliche Belange verankert? (CSR-RUG Checkliste 1b)

e. ) Welche Reichweite hat die Richtlinie (welche Standorte, auch Tochterunternehmen etc.)

Zur Sicherstellung der Einhaltung von Menschenrechten orientiert sich VIVAWEST an den international anerkannten Mindeststandards des UN Global Compact, den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sowie dem Verhaltenskodex für Geschäftsverkehr, Ethik und Compliance von VIVAWEST, welcher durch die Geschäftsführung der Konzernobergesellschaft im Jahr 2012 verabschiedet wurde und auf der VIVAWEST-Website öffentlich einsehbar ist. Im Sinne der Fortführung dieser Verantwortung beschäftigt sich VIVAWEST bereits seit dem Jahr 2021 mit den Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) sowie den daraus resultierenden Auswirkungen auf den Konzern und setzt verschiedene Maßnahmen fortlaufend um. Das Gesetz wird für VIVAWEST zum 1. Januar 2024 bindend und dient als Grundlage zur Verbesserung der Einhaltung von dort definierten international anerkannten Menschenrechten und umweltbezogenen Pflichten entlang der Liefer- und Wertschöpfungskette sowie der Schaffung von Transparenz. Die Gesamtverantwortung für alle menschenrechtlichen Belange liegt bei der Geschäftsführung der Vivawest GmbH. Diese hat im Jahr 2021 die Leiterin des Fachbereichs Compliance im Bereich Geschäftsführungsbüro/Compliance als Menschenrechtsbeauftragte benannt, welche zukünftig die Aktivitäten rund um das Thema Menschenrechte sowie die im LkSG definierten umweltbezogenen Pflichten im Konzern bündelt und koordiniert. Eine explizit formulierte menschenrechtliche Grundsatzerklärung befindet sich aktuell in finaler Abstimmung der involvierten (Fach-)Bereiche.

2. Verfahren zur Ermittlung tatsächlicher und potenziell nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte

a. ) Berichten Sie, ob und wie Ihr Unternehmen menschenrechtliche Risiken analysiert (durch Ihre Geschäftstätigkeit, durch Geschäftsbeziehungen, durch Produkte und Dienstleistungen, an Standorten, durch politische Rahmenbedingungen) (Kriterium 17, Checkliste Aspekt 4)

b. ) Werden besonders schutzbedürftige Personengruppen in die Risikobetrachtung mit einbezogen?

c. ) Wie hoch werden die menschenrechtlichen Risiken und die eigenen Einflussmöglichkeiten diesen zu begegnen eingeschätzt?

d. ) Wie werden menschenrechtliche Risiken in das Risikomanagement Ihres Unternehmens integriert?

Im Rahmen des Risikomanagements wurden keine nennenswerten mit den Menschenrechten in Verbindung stehenden Risiken für den Konzern identifiziert. Explizit formulierte Nachhaltigkeitsziele oder -maßnahmen wurden im Nachhaltigkeitsprogramm nicht aufgenommen, da aufgrund der regionalen Ausrichtung von VIVAWEST unter Berücksichtigung der hohen gesetzlichen Standards und vor dem Hintergrund der Risikobewertung für das Thema kein expliziter Bedarf gesehen wird. Zur adäquaten Berücksichtigung der Anforderung zur Überwachung der Einhaltung von Menschenrechten und der umweltbezogenen Pflichten in der Lieferkette hat im Berichtsjahr eine entsprechende Risikoanalyse stattgefunden. Hieraus erfolgten die Erstellung eines Risikosteckbriefs und die Aufnahme in das Risikoinventar von VIVAWEST. Das erklärte Ziel ist es, die Risiken und Verletzungen von Menschen- und Umweltrechten entlang der Lieferketten zu identifizieren, zu verhindern, zu beenden oder zumindest zu minimieren.

3. Maßnahmen zur Wirksamkeitskontrolle / Element: Beschwerdemechanismus

a. ) Gibt es Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Menschenrechten?

b. ) Berichten Sie, ob und wie die Einhaltung von Menschenrechten geprüft wird.

c. ) Beschreiben Sie interne Beschwerdemechanismen und klare Zuständigkeiten im Unternehmen oder erläutern Sie, wie der Zugang zu externen Beschwerdeverfahren sichergestellt wird.

d. ) Gelten Whistle-Blowing-Mechanismen auch für Zulieferer?

Prüfungen im Hinblick auf soziale Aspekte, Menschenrechte oder menschenrechtliche Auswirkungen erfolgen derzeit jeweils im Verdachtsfall. Eine systematische Prüfung von Organisationseinheiten oder Lieferanten erfolgt bisher nicht, jedoch werden mögliche Prüfmechanismen aktuell, auch unter Einbeziehung externer Best-Practice-Beispiele und softwarebasierter Lösungen, validiert. Folglich sind die Angaben zur Anzahl und zum Prozentsatz der geprüften Geschäftsstandorte und Lieferanten zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich. Unter Einsatz des Hinweisgebersystems zur Erfüllung der EU-Hinweisgeberrichtlinie (siehe Leistungsindikator GRI SRS-205-1) ist ebenfalls die Möglichkeit zur anonymen Meldung von Verstößen gegen Menschenrechte sowie Verletzungen von im LkSG definierten umweltbezogenen Pflichten durch externe und interne Melder möglich.

4. Menschenrechtliche Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette

a. ) Gibt es einen Verhaltenskodex für zuliefernde Unternehmen, der die vier ILO-Kernarbeitsnormen umfasst?

b. ) Berichten Sie, ob und wie eine Prüfung von menschenrechtlichen Risiken vor dem Eingehen einer Geschäftspartnerschaft durchgeführt wird.

c. ) Werden zuliefernde Unternehmen zu Menschenrechten geschult?

d. ) Mit welchen Prozessen stellt Ihr Unternehmen die Einhaltung von Menschenrechten bei zuliefernden Unternehmen sicher?

e. ) Ergreifen Sie (gemeinsam mit zuliefernden Unternehmen) Maßnahmen im Konfliktfall oder kooperieren Sie mit weiteren Akteuren? Wenn ja: welchen?

f. ) Welche Konzepte gibt es zur Wiedergutmachung? Berichten Sie über Fälle im Berichtszeitraum.

In den vorgelagerten Wertschöpfungsstufen arbeitet VIVAWEST vor allem mit regionalen Partnern zusammen, die den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen. In den AGB, die von allen Vertragspartnern verbindlich anerkannt werden müssen, ist zudem geregelt, dass die oben genannten Standards, Anforderungen aus dem LkSG sowie der von VIVAWEST aufgesetzte Verhaltenskodex für Lieferanten eingehalten werden müssen. Hierin sind unter anderem Regelungen zu menschenrechtsbezogenen Aspekten, wie illegaler Beschäftigung, Schwarzarbeit, Arbeitssicherheit und Gefahrstoffen, getroffen.

Im Berichtsjahr wurden, wie auch in den vergangenen Jahren, keine Menschenrechtsverstöße oder anderen negativen sozialen Auswirkungen festgestellt. Im Falle des Bekanntwerdens von erwiesenen Menschenrechtsverstößen durch einen Lieferanten würde die Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung von VIVAWEST beendet werden.