17. Menschenrechte

Das Unternehmen legt offen, welche Maßnahmen, Strategien und Zielsetzungen für das Unternehmen und seine Lieferkette ergriffen werden, um zu erreichen, dass Menschenrechte weltweit geachtet und Zwangs- und Kinderarbeit sowie jegliche Form der Ausbeutung verhindert werden. Hierbei ist auch auf Ergebnisse der Maßnahmen und etwaige Risiken einzugehen.

Zu den Grundwerten und zum Selbstverständnis der Sparkasse Essen gehört die Achtung der Menschenrechte. Wir lehnen sowohl Zwangs- als auch Kinderarbeit ab und gehen keine Verträge mit Zulieferern oder Unternehmen ein, die nicht die gleichen Werte wahren. Aufgrund dieses Selbstverständnisses liegt ein eigenes Konzept nebst Risikoanalyse zu diesem Belang nicht vor. Als gemeinwohlorientiertes, öffentlich-rechtliches Kreditinstitut unterliegen wir den Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes und den deutschen Arbeitsschutzgesetzen.

Wir achten darauf, dass unsere Zulieferer grundsätzlich regionale, mittelständische Unternehmen sind, die in vielen Fällen geschäftlich mit der Sparkasse Essen verbunden sind. In gleicher Weise vergeben wir Aufträge vornehmlich an ortsansässige kleinere und mittlere Unternehmen. Bei Dienstleisterverträgen wie z. B. Reinigungsverträgen, Geld- und Werttransportverträgen sowie Entsorgungsverträgen lassen wir uns grundsätzlich die Vergütung nach geltenden Tarifverträgen, mindestens aber die Vergütung nach aktuellem Mindestlohn bestätigen.

Für unsere Mitarbeitenden gibt es keine wesentlichen Risiken, da sie durch den Tarifvertrag und in Deutschland geltende Rechte und Gesetze geschützt sind. Im Bereich Dienstleitungen beauftragen wir hauptsächlich regionale Anbieter. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, greifen wir auf nationale, in Ausnahmefällen auch auf europäische Anbieter zurück. Somit können keine Risiken identifiziert werden, da sich alle Dienstleister an die Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland halten müssen.

Im Gegensatz zu international tätigen Großbanken führen wir pfändungssichere und Flüchtlingskonten: Damit setzen wir nach § 31 des Zahlungskontengesetzes die Zahlungskontenrichtlinie der EU um, nach der alle Verbraucher einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz einen Rechtsanspruch auf Führung eines sogenannten Basiskontos haben. Darüber hinaus arbeiten wir bei der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes eng mit dem Sozialamt sowie dem Gesundheitsamt der Stadt Essen zusammen. In diesem Zusammenhang wurden für den betroffenen Personenkreis knapp 550 Girokonten eröffnet, die für das Jahr 2019 gebührenfrei gestellt wurden, da erste Buchungen erst im Jahr 2020 angefallen sind.

Erklärung im Sinne des NAP Wirtschaft und Menschenrechte

1. Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte

a. ) Berichten Sie, ob Ihr Unternehmen über eine eigene Unternehmensrichtlinie zur Achtung der Menschenrechte verfügt und ob diese Richtlinie die ILO-Kernarbeitsnormen umfasst.

b. ) Hat die Unternehmensleitung die Grundsatzerklärung verabschiedet?

c. ) Beschreiben Sie die interne und externe Kommunikation Ihres Unternehmens zur Grundsatzerklärung.

d. ) Auf welcher Ebene ist die Verantwortung für menschenrechtliche Belange verankert? (CSR-RUG Checkliste 1b)

e. ) Welche Reichweite hat die Richtlinie (welche Standorte, auch Tochterunternehmen etc.)

a.) Die Sparkasse Essen verfügt über keine eigene Unternehmensrichtlinie zur Achtung der Menschenrechte. Wie oben beschrieben sehen wir weder in unserem Geschäftsgebiet noch in unserer Geschäftstätigkeit ein Menschenrechtsrisiko.

b.) Die Grundsatzerklärung wurde bislang nicht verabschiedet.

c.) Entfällt, da die Grundsatzerklärung nicht verabschiedet wurde

d.) Da keine explizite Verantwortung z. B. im Rahmen einer Unternehmensrichtlinie festgehalten wurde, liegt die Verantwortung für alle menschenrechtlichen Belange auf der Ebene des Vorstands. Dennoch führt das Selbstverständnis der Sparkasse Essen jedem Mitarbeitenden die eigene Verantwortung für sein Handeln vor Augen.

e.) Entfällt, da keine Richtlinie vorliegt

2. Verfahren zur Ermittlung tatsächlicher und potenziell nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte

a. ) Berichten Sie, ob und wie Ihr Unternehmen menschenrechtliche Risiken analysiert (durch Ihre Geschäftstätigkeit, durch Geschäftsbeziehungen, durch Produkte und Dienstleistungen, an Standorten, durch politische Rahmenbedingungen) (Kriterium 17, Checkliste Aspekt 4)

b. ) Werden besonders schutzbedürftige Personengruppen in die Risikobetrachtung mit einbezogen?

c. ) Wie hoch werden die menschenrechtlichen Risiken und die eigenen Einflussmöglichkeiten diesen zu begegnen eingeschätzt?

d. ) Wie werden menschenrechtliche Risiken in das Risikomanagement Ihres Unternehmens integriert?

a.) Aufgrund der unter Kriterium 17 geschilderten Aspekte (bevorzugte Nutzung regionaler Dienstleister etc.) wird keine eigenständige Analyse menschenrechtlicher Risiken durchgeführt. Menschenrechtliche Risiken werden in der Geschäftstätigkeit, in den Geschäftsbeziehungen, bei Produkten und Dienstleistungen, an Standorten und durch politische Rahmenbedingungen nicht gesehen.

b.) Entfällt, da keine Risikoanalyse erfolgt

c.) Aufgrund der Tatsache, dass keine menschenrechtlichen Risiken identifiziert werden, folgt auch keine Messung derselben. Aufgrund der bereits beschriebenen Aspekte werden die Einflussmöglichkeiten als nicht vorhanden eingeschätzt.

d.) Aufgrund des Geschäftsmodells einer regional und in der Sparkassenfinanzgruppe verankerten Sparkasse erfolgt keine Aufnahme von Menschenrechtsrisiken in das Risikomanagement.

3. Maßnahmen zur Wirksamkeitskontrolle / Element: Beschwerdemechanismus

a. ) Gibt es Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Menschenrechten?

b. ) Berichten Sie, ob und wie die Einhaltung von Menschenrechten geprüft wird.

c. ) Beschreiben Sie interne Beschwerdemechanismen und klare Zuständigkeiten im Unternehmen oder erläutern Sie, wie der Zugang zu externen Beschwerdeverfahren sichergestellt wird.

d. ) Gelten Whistle-Blowing-Mechanismen auch für Zulieferer?

a.) Es werden keine derartigen Schulungen durchgeführt.

b.) Aufgrund der bereits beschriebenen Aspekte wird keine explizite Prüfung der Einhaltung von Menschenrechten geprüft. Es liegen keine Aspekte vor, die eine Prüfung erforderlich machen.

c.) Ein Beschwerdemechanismus explizit für Menschenrechtsfragen existiert nicht.

d.) Ein WhistleBlowingMechanismus existiert nicht.

4. Menschenrechtliche Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette

a. ) Gibt es einen Verhaltenskodex für zuliefernde Unternehmen, der die vier ILO-Kernarbeitsnormen umfasst?

b. ) Berichten Sie, ob und wie eine Prüfung von menschenrechtlichen Risiken vor dem Eingehen einer Geschäftspartnerschaft durchgeführt wird.

c. ) Werden zuliefernde Unternehmen zu Menschenrechten geschult?

d. ) Mit welchen Prozessen stellt Ihr Unternehmen die Einhaltung von Menschenrechten bei zuliefernden Unternehmen sicher?

e. ) Ergreifen Sie (gemeinsam mit zuliefernden Unternehmen) Maßnahmen im Konfliktfall oder kooperieren Sie mit weiteren Akteuren? Wenn ja: welchen?

f. ) Welche Konzepte gibt es zur Wiedergutmachung? Berichten Sie über Fälle im Berichtszeitraum.

a.) 
Nein: 
Deutschland und alle Europäischen Länder haben alle Kernarbeitsnormen ratifiziert. Daher gehen wir davon aus, dass sich die deutschen und europäischen Unternehmen an diese Kernarbeitsnormen halten. Die Sparkasse Essen hält Geschäftsbeziehungen i.d.R. innerhalb von Deutschland und in Einzelfällen innerhalb Europas.

b.)
Es erfolgt keine Prüfung von menschenrechtlichen Risiken, da wir i. d. R. mit in Deutschland (in Ausnahmefällen in Europa) ansässigen Dienstleistern und Handelsunternehmen zusammenarbeiten. 
Diese Geschäftsbeziehungen und die Unternehmen unterliegen daher den hier gültigen gesetzlichen Vorschriften. Somit unterstellen wir, dass menschenrechtliche Risiken ausgeschlossen werden.
Die Sparkasse Essen unterhält keine Geschäftsbeziehungen zu nicht-europäischen Ländern.

c.)
s. vorherige Frage. Aufgrund der den gesetzlichen Regelungen unterliegenden Unternehmen erfolgt keine Schulung zuliefernder Unternehmen zu Menschenrechten.

d.)
Durch die vorhandenen gesetzlichen Regelungen, erfolgen keine weiteren vertraglichen Regelungen. Ferner gab es in der Vergangenheit keine Hinweise auf die Nichteinhaltung von Menschenrechten. Wenn individuelle Verträge mit Geschäftspartnern geschlossen werden, lässt sich die Sparkasse Essen bestätigen, dass die Vergütung den bestehenden Tarifverträgen bzw. mindestens dem Mindestlohn entspricht

e.)
Bisher wurden keine separaten Regelungen erstellt, da bisher keine Konfliktfälle bekannt sind (Regelung des Standard, nicht von Einzel-/Ausnahmefällen).

f.)
Es sind keine Konfliktfälle bekannt.