17. Menschenrechte

Das Unternehmen legt offen, welche Maßnahmen, Strategien und Zielsetzungen für das Unternehmen und seine Lieferkette ergriffen werden, um zu erreichen, dass Menschenrechte weltweit geachtet und Zwangs- und Kinderarbeit sowie jegliche Form der Ausbeutung verhindert werden. Hierbei ist auch auf Ergebnisse der Maßnahmen und etwaige Risiken einzugehen.

Die Einhaltung deutscher Gesetze und somit auch der Menschenrechte ist integraler Bestandteil unserer Geschäftstätigkeit. Die Verantwortung hierfür trägt der Vorstand. Die Maßnahmen, die wir ergreifen, um rechtskonformes Verhalten in unserem Unternehmen zu gewährleisten, ergeben sich aus dem Kriterium 20.     Als Dienstleister und Zulieferer werden grundsätzlich regionale mittelständische Unternehmen beauftragt, die in vollem Umfang der deutschen Rechtsprechung und der behördlichen Kontrolle in Bezug auf die Beachtung der Menschenrechte, die Vermeidung von Zwangs- und Kinderarbeit sowie die Einhaltung der geltenden Vorschriften des Mindestlohngesetzes unterliegen.     Wesentliche Risiken, dass unsere Dienstleister:innen und Zuliefer:innen Menschenrechte missachten, Zwangs- und Kinderarbeit fördern oder Ausbeutung begünstigen, sehen wir aufgrund der engen, meist regionalen Partnerschaft nicht. Im Umfeld der Förde Sparkasse ist es noch nie zu Auffälligkeiten in diesem Bereich gekommen. Wesentliche Risiken sind bei einer konsequenten Anwendung dieser Strategie daher nicht erkennbar.     Unabhängig davon haben wir in den Jahren 2018 und 2019 mit wesentlichen Dienstleister:innen und Liefernat:innen Workshops zum Thema ‚Nachhaltigkeit‘ durchgeführt und darin unter anderem auch die vorgenannten Fragestellungen zu Menschenrechten thematisiert. Auf dieser Basis haben wir mit relevanten Dienstleister:innen und Lieferant:innen eine gemeinsame schriftliche Vereinbarung zur Nachhaltigkeit abgeschlossen, in der sich die Vertragspartner:innen  u.a. zur Achtung von Menschenrechten verpflichten. Der Abschluss von Nachhaltigkeitsvereinbarungen ist ein laufender Prozess, insbesondere auch bei der Begründung neuer Geschäftsbeziehungen und eine wesentliche Voraussetzung für deren Eingehung.  Im Jahr 2022 wurden 64 weitere Nachhaltigkeitsvereinbarungen getroffen. Dieser laufende Prozess wird nachgehalten, so dass bisher nicht erfasste Dienstleister:innen und Lieferant:innen erneut angesprochen werden. Auch in 2023 wurde der Prozess nachgehalten, so dass selbstverständlich auch mit neuen Dienstleistern:innen und Lieferanten:innen ab einem Jahresumsatz von > 5.000,00 Euro laufend die entsprechenden Nachhaltigkeitsvereinbarungen getroffen wurden. Für alle wichtigen Geschäftspartner liegen diese Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit – derzeit 130 - mittlerweile vor. Derzeit wird der Bestand der Nachhaltigkeitsvereinbarungen erneut überprüft. Selbstverständliches Ziel ist es, ausschließlich Geschäftsverbindungen mit Zuliefer:innen und Dienstleister:innen zu unterhalten, die die Menschenrechte und die einschlägigen Arbeits- und Arbeitsschutzrechte uneingeschränkt beachten und einhalten. Formale Überprüfungen können wir mangels Handhabe nicht vornehmen, verpflichten aber Zuliefer:innen und Dienstleister:innen mit dem Abschluss einer schriftlichen, gegenseitigen Nachhaltigkeitsvereinbarung zur lückenlosen Einhaltung der Menschenrechte und der einschlägigen Arbeits- und Arbeitsschutzrechte. Bei Unternehmen aus Branchen, die gemeinhin im Verdacht stehen in Einzelfällen auch prekäre Arbeitsverhältnisse zu unterhalten, wird diesbezüglich auch deutlich nachgefragt  bzw. werden in Einzelfällen auch gemeinsame Workshops zum Thema Nachhaltigkeit durchgeführt, in denen sich gegenseitig ein Bild von der Arbeitsorganisation und der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Normen vermittelt wird. Werden Verstöße bekannt bzw. von uns festgestellt, wird die Geschäftsverbindung beendet.

Vor dem Hintergrund, dass wir unsere überwiegend regional tätigen Geschäftspartner:innen sehr gut kennen und zudem zur unbedingten Beachtung der Menschenrechte verpflichtende, gegenseitige Nachhaltigkeitsvereinbarungen getroffen haben, gehen wir davon aus, dass es bei unseren Geschäftspartner:innen zu keinen Menschenrechtsverletzungen kommt. Entsprechende Verstöße sind uns bislang auch nicht bekannt geworden. In diesem demokratischen und rechtstaatlichen Umfeld, in dem wir keine Risiken für die Einhaltung der Menschenrechte ausmachen können, sind die Formulierung und Quantifizierung von Zielen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Menschenrechte b.a.W. verzichtbar und wurden von uns daher auch nicht vorgenommen.    Bei der Gestaltung unseres Produkt- und Dienstleistungsangebotes achten wir darauf, dass unsere Geschäftstätigkeit keine negativen Auswirkungen auf die Achtung von Menschenrechten hat (siehe auch Kriterium 10). Bislang liegen uns auch vor dem Hintergrund unserer überwiegend regionalen Ausrichtung keine Informationen über die Verletzung von Menschenrechten im Zusammenhang mit unseren Produkten und Dienstleistungen vor. Daher nehmen wir keine vertiefte Risikoanalyse vor. Derzeit werden die Risikoanalysen nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz durchgeführt. Dienstleister und Lieferanten – insbesondere die in Branchen mit erfahrungsgemäß gelegentlich prekären Arbeitsverhältnissen – werden zur Einhaltung der Menschenrechte über den Abschluss einschlägiger Vereinbarungen verpflichtet.