16. Qualifizierung

Das Unternehmen legt offen, welche Ziele es gesetzt und welche Maßnahmen es ergriffen hat, um die Beschäftigungsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit zur Teilhabe an der Arbeits- und Berufswelt aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zu fördern und im Hinblick auf die demografische Entwicklung anzupassen, und wo es Risiken sieht.

Qualifizierung  

Im Folgenden wird differenziert zwischen der Ausbildung, Befähigungsnachweisen, beruflichen Weiterbildungen und Fortbildungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des GKS. Dabei handelt es sich um bestehende Maßnahmen und Angebote. Weitergehende Ziele wurden nicht formuliert, Risiken sind nicht erkennbar.

Ausbildung
 

Die Ausbildung umfasst die Vermittlung von Vermögen, Kenntnissen und Wissen durch eine Schule, eine Hochschule oder ein Unternehmen mit dem positiven Abschluss. Das GKS selbst bildet aufgrund seiner Struktur keine Lehrlinge aus, sondern greift im Rahmen von Stellenausschreibungen auf fertig ausgebildete Bewerber zurück.  

Beispiel: Mechaniker, Mechatroniker, Elektriker  

Befähigungsnachweise  

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Auslöser für eine Unterweisung sind z. B. Einstellung oder Versetzung, Veränderungen im Aufgabenbereich oder Veränderungen in den Arbeitsabläufen. In den jeweiligen Aufgabengebieten sind grundsätzlich 100 Prozent der mit diesen Aufgaben betrauten Mitarbeiter zu unterweisen. Durch die Schichttätigkeit ergibt sich dadurch über das Jahr eine Vielzahl an Schulungsterminen. Bei einigen Unterweisungen werden Beschäftigte, die an dem vorgesehenen Termin nicht anwesend sein konnten, durch schriftliche Nachschulungen unterwiesen. Als Zusatzqualifikationen werden Kenntnisse und Fähigkeiten bezeichnet, die über die regulären Inhalte der Berufsausbildung hinausgehen. Der Aufwand beschränkt sich auf meist wenige Tage.  

Beispiel: Jahresunterweisung für Elektriker, Arbeitsschutz-Unterweisung, Schaltberechtigung, Staplerschein, Aufzugswärter.  

Berufliche Weiterbildung  

Berufliche Weiterbildung ist jeder Bildungsvorgang, der eine vorhandene berufliche Vorbildung vertieft oder erweitert. Sofern die Weiterbildung vom Unternehmen ausgeht, spricht man von betrieblicher Weiterbildung. Häufig dient die Weiterbildung auch dazu, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf einem neuen, aber der bisherigen Tätigkeit ähnlichen Arbeitsplatz einzuarbeiten. Eine Weiterbildung ist in der Regel vom Zeitaufwand her erheblich umfangreicher als eine Fortbildung (mehrere Wochen/Monate).  

Beispiel: Kesselwärter-Lehrgang, ATAB-KWS-Lehrgang, jeweils mit Prüfung.  

Fortbildung  

Fortbildung ist ein Teilbereich der Berufsbildung. Sie zielt auf jene Qualifikationen, die bereits in einem Ausbildungsberuf erworben wurden. Sie sollen erhalten, erweitert und der technischen Entwicklung so angepasst werden, dass ein beruflicher Aufstieg möglich wird. Hierbei ist jedoch ein eher kurzer zeitlicher Aufwand gefordert.  

Beispiel: Dampferzeugerbetrieb, Wasseraufbereitung, Software-Kurse.  

Ersthelfer: Ersthelfer werden regelmäßig alle zwei Jahre durch externe Fachkräfte im GKS geschult. Im Jahr 2019 fand die letzte Schulung statt.  

Brandschutzhelfer: Brandschutzhelfer werden regelmäßig durch externe Fachkräfte im GKS geschult. Dabei werden vorrangig der Umgang mit den geeigneten Löschmitteln und das richtige Verhalten bei der Branderkennung und -bekämpfung geschult.  

Gefahrgutunterweisungen: Alle bei der Beförderung von gefährlichen Gütern beteiligten Personen sind nach Gefahrgutrecht regelmäßig zu unterweisen. Dies wird auch im GKS entsprechend gehandhabt. Alle zwei Jahre werden durch den Gefahrgutbeauftragten entsprechende Schulungsunterlagen erstellt und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern persönlich im Rahmen einer Veranstaltung vermittelt.  

Nachhaltige Beschaffung

Die Beschäftigten im Einkauf sind im Hinblick auf eine nachhaltige Beschaffung sensibilisiert, da im GKS Nachhaltigkeit als festes und verbindliches Einkaufsziel definiert ist (vgl. auch Kriterium 4.


Risiken

Risiken, die sich aus der Geschäftstätigkeit ergeben und negative Auswirkungen auf die Qualifizierung haben, sind für das Berichtsjahr nicht erkennbar.
 


 
 

Risiken, die sich aus der Geschäftstätigkeit ergeben und negative Auswirkungen auf die Qualifizierung haben, sind für das Berichtsjahr nicht erkennbar.