Das Unternehmen legt offen, wie es national und international Prozesse implementiert und welche Ziele es hat, um Chancengerechtigkeit und Vielfalt (Diversity), Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Mitbestimmung, Integration von Migranten und Menschen mit Behinderung, angemessene Bezahlung sowie Vereinbarung von Familie und Beruf zu fördern, und wie es diese umsetzt.
Angemessene Bezahlung der MitarbeiteR
Grundsätzlich unterliegen die MitarbeiteR des GKS dem Tarifvertrag der bayerischen Energieversorgungsunternehmen. Darin sind die grundlegenden Merkmale und Vorgaben festgehalten. Daran wird auch die Bezahlung der MitarbeiteR festgemacht, die über dem des TVöD liegt. Darüber hinaus werden außertarifliche Leistungen verschiedenster Art an die MitarbeiteR weitergegeben.
Diskriminierungsfreie Gleichbehandlung
Um die diskriminierungsfreie Gleichbehandlung der MitarbeiteR zu gewährleisten, ist eine Beschwer-destelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz eingerichtet.
Elternzeit für Mitarbeiter
Im Rahmen der Elternzeitregelung begrüßt es das GKS, wenn MitarbeiteR sich eine gewisse
Zeit ganz den neuen Aufgaben als Elternteil zuwenden. Auch wenn dadurch Arbeitskraft für diesen Zeitraum nicht zur Verfügung steht, wirkt diese gemeinsame Zeit mit dem Kind auch im
Arbeitsleben noch lange positiv weiter. Dies gilt sowohl für weibliche wie für männliche Elternteile.
Wiedereingliederung nach Krankheit
Gerade nach langen oder schweren Krankheiten ist die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt
nur langsam möglich. Dabei unterstützt das GKS die MitarbeiteR nach Kräften.
Zuschuss zu Seh- und Hörhilfen
Alle Sinneswahrnehmungen sind gerade bei der täglichen Arbeit sowie dem Arbeitsweg teilweise
lebenswichtig. Aus diesem Grund sollen die MitarbeiteR stets einwandfreie Brillen, Kontaktlinsen
oder Hörgeräte verwenden. Um dem Vorschub zu leisten wird ein Zuschuss in regelmäßigen
Abständen und mit einer festgelegten Obergrenze zu nachweislich selbst bezahlten
Seh- und Hörhilfen gewährt.
Teilzeitquote
Die von vielen MitarbeiterN genutzte Möglichkeit, Beruf und Privatleben bestmöglich zu vereinen,
besteht in der selbstgewählten Teilzeittätigkeit. Hierbei ist jedoch bei den meisten MitarbeiterN
eine Reduzierung um nur wenige Stunden pro Woche gemeint. Viele der MitarbeiteR arbeiten
statt der vorgesehenen 38 Stunden also nur z.B. 35 oder 36 Stunden. Die etwas geringere
Bezahlung wird dabei gerne in Kauf genommen.
Vorschlagswesen
Ein betriebliches Vorschlagswesen ist eingerichtet. Die MitarbeiteR können jederzeit Vorschläge
zu den verschiedensten Themen einbringen. Nach der Prüfung der Vorschläge auf
Umsetzung und Nutzen ist je nach Entscheidung auch eine Prämie für den MitarbeiteR vorgesehen.
Zeitwertkonto
Neben der Ausbezahlung von Überstunden, die aus betrieblichen Gründen angefallen sind, ist
es auch möglich, geleistete Stunden in einem sog. Zeitwertkonto zu sammeln. Je nach Gestaltung
dieses Kontos besteht somit die Möglichkeit, am Ende des Arbeitslebens die aufgesparten
Zeiten wieder einzusetzen und den Renteneintritt vorzuziehen.
Gender
Eine Bevorzugung oder Abwertung von MitarbeiterN weiblichen oder männlichen Geschlechts
aufgrund eben dieses Unterschieds werden im GKS nicht gemacht. Bis heute sind auch keine
Beschwerden in dieser Hinsicht aufgetreten. Aufgrund des für fast alle Mitarbeiter geltenden
Tarifvertrages sind auch in Bezug auf Rechte/Pflichten, Tätigkeit und Bezahlung Unterschiede
nicht vorgesehen. Im GKS ist eine Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungs-
Gesetz eingerichtet und ein MitarbeiteR für diese Aufgabe bestellt (vgl. Kriterium 5).
Geschlechtergerechte Sprache
Soweit in Schrift und Wort im GKS Amts-, Berufs-, Funktions- oder ähnliche Bezeichnungen aufgeführt sind, bei denen es eine weibliche, männliche und/oder sonstige Form gibt, ist jeweils im Allgemeinen nur die männliche Version aufgeführt, die aber für Frauen, Männer und sonstige Geschlechtsformen gleichermaßen gilt. Sind Personen jeglichen Geschlechts angesprochen, kann der letzte Buchstabe der üblichen Form großgeschrieben werden (z.B. KollegeN). Männer, Frauen und Personen mit sonstigen Geschlechtsformen können die Bezeichnung im Innen- und Außenverhältnis in der jeweils üblichen Form führen.
MitarbeiteR mit Behinderung
Die vielfältigen Tätigkeiten im GKS lassen es auch zu, MitarbeiteR mit Behinderung oder
Schwerbehinderte zu beschäftigen. Eine Unterscheidung im Umgang mit diesen MitarbeiterN
wird nicht gemacht, jedoch werden natürlich die für diese Personengruppe geltenden rechtlichen
Anforderungen im GKS beachtet. Im GKS ist jeweils eine Vertrauensperson für Schwerbehinderte
der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeber-Seite bestellt.