Leistungsindikatoren zu Kriterium 20

Leistungsindikator GRI SRS-205-1: Auf Korruptionsrisiken geprüfte Betriebsstätten
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Gesamtzahl und Prozentsatz der Betriebsstätten, die auf Korruptionsrisiken geprüft wurden.

b. Erhebliche Korruptionsrisiken, die im Rahmen der Risikobewertung ermittelt wurden.

Der Geldwäschebeauftragte erstellt eine Risikoanalyse, u. a. in Bezug auf die Gefährdung des Instituts durch strafbare Handlungen. Diese wird laufend, mindestens aber jährlich überprüft und ggf. angepasst. Im Rahmen dessen wird u. a. die Gefährdung durch mögliche Korruption bewertet und – soweit erforderlich – die betreffenden Prozesse risikoorientierten Kontrollen unterzogen. Erhöhte Korruptionsrisiken wurden bislang nicht erkannt. Nötige Stichproben werden auch durch die interne und externe Revision im Rahmen ihrer Prüfungshandlungen vorgenommen.  

Im Hinblick auf Korruptionsrisiken findet keine örtliche Prüfung in den einzelnen Betriebsstätten statt; die Überprüfung erfolgt zum einen durch die Analyse von Zahlungsströmen und zum anderen durch ergänzende Maßnahmen, insbesondere einem durchgängigen vier-Augen-Prinzip sowie risikoorientiert abgestuften Befugnissen.

Leistungsindikator GRI SRS-205-3: Korruptionsvorfälle
Die berichtende Organisation muss über folgende Informationen berichten:

a. Gesamtzahl und Art der bestätigten Korruptionsvorfälle.

b. Gesamtzahl der bestätigten Vorfälle, in denen Angestellte aufgrund von Korruption entlassen oder abgemahnt wurden.

c. Gesamtzahl der bestätigten Vorfälle, in denen Verträge mit Geschäftspartnern aufgrund von Verstößen im Zusammenhang mit Korruption gekündigt oder nicht verlängert wurden.

d. Öffentliche rechtliche Verfahren im Zusammenhang mit Korruption, die im Berichtszeitraum gegen die Organisation oder deren Angestellte eingeleitet wurden, sowie die Ergebnisse dieser Verfahren.

Es wurden 2021 keine Korruptionsfälle bekannt.  

Leistungsindikator GRI SRS-419-1: Nichteinhaltung von Gesetzen und Vorschriften
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Erhebliche Bußgelder und nicht-monetäre Sanktionen aufgrund von Nichteinhaltung von Gesetzen und/oder Vorschriften im sozialen und wirtschaftlichen Bereich, und zwar:
i. Gesamtgeldwert erheblicher Bußgelder;
ii. Gesamtanzahl nicht-monetärer Sanktionen;
iii. Fälle, die im Rahmen von Streitbeilegungsverfahren vorgebracht wurden.

b. Wenn die Organisation keinen Fall von Nichteinhaltung der Gesetze und/oder Vorschriften ermittelt hat, reicht eine kurze Erklärung über diese Tatsache aus.

c. Der Kontext, in dem erhebliche Bußgelder und nicht-monetäre Sanktionen auferlegt wurden.

Im Jahr 2021 wurden keine Bußgelder verhängt. Es hat keine nicht-monetären Strafen wegen der Nichteinhaltung von Gesetzen und Vorschriften gegeben.