Leistungsindikatoren zu Kriterium 20

Leistungsindikator GRI SRS-205-1: Auf Korruptionsrisiken geprüfte Betriebsstätten
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Gesamtzahl und Prozentsatz der Betriebsstätten, die auf Korruptionsrisiken geprüft wurden.

b. Erhebliche Korruptionsrisiken, die im Rahmen der Risikobewertung ermittelt wurden.

Im Rahmen der Compliance-Risikoanalyse werden auch die Korruptionsrisiken in den Unternehmen der Versicherungsgruppe (Bayerische Beamten Lebensversicherung a.G., BL die Bayerische Lebensversicherung AG, BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG) betrachtet. Neben ihrem Geschäftssitz verfügen die vorgenannten Unternehmen über keine weiteren Betriebsstätten. Im Berichtszeitraum konnten unter Berücksichtigung der zur Risikominimierung getroffenen Maßnahmen keine erheblichen Korruptionsrisiken festgestellt werden.

Für Bereiche wie etwa Einkauf und Vertrieb, die potentiell anfällig sind für Korruptionsrisiken, sind Leitlinien in Kraft, die für alle Mitarbeitenden in den betroffenen Fachbereichen gelten (u.a. Leitlinie Anti-Fraud-Management, Leitlinie Einladungen und Geschenke, Leitlinie Veranstaltungen und Reisen, Leitlinie Einkauf, Leitlinie Zusatzvergütungen für Makler und Mehrfachagenten, Grundsätze Vertriebsvergütung, Anreize und Interessenkonflikte).

Leistungsindikator GRI SRS-205-3: Korruptionsvorfälle
Die berichtende Organisation muss über folgende Informationen berichten:

a. Gesamtzahl und Art der bestätigten Korruptionsvorfälle.

b. Gesamtzahl der bestätigten Vorfälle, in denen Angestellte aufgrund von Korruption entlassen oder abgemahnt wurden.

c. Gesamtzahl der bestätigten Vorfälle, in denen Verträge mit Geschäftspartnern aufgrund von Verstößen im Zusammenhang mit Korruption gekündigt oder nicht verlängert wurden.

d. Öffentliche rechtliche Verfahren im Zusammenhang mit Korruption, die im Berichtszeitraum gegen die Organisation oder deren Angestellte eingeleitet wurden, sowie die Ergebnisse dieser Verfahren.

Im Berichtsjahr sind keine bestätigten Korruptionsfälle oder Verstöße aufgrund der Nichteinhaltung von Gesetzen und Vorschriften ermittelt worden. Somit gab es keine Vorfälle, in denen Mitarbeitende aus diesem Grund abgemahnt oder entlassen wurden. Auch gab es keine Vorfälle, in denen Verträge mit Geschäftspartnern aufgrund von Verstößen im Zusammenhang mit Korruption gekündigt oder nicht verlängert wurden. 

Öffentlich-rechtliche Verfahren im Zusammenhang mit Korruption, die gegen Verantwortliche der Unternehmen der Versicherungsgruppe die Bayerische oder deren Mitarbeitende eingeleitet wurden, gab es im Berichtsjahr ebenfalls keine. 

Auch wurden weder Bußgelder noch nicht-monetäre Sanktionen aufgrund von Nichteinhaltung von Gesetzen und/oder Vorschriften im sozialen oder wirtschaftlichen Bereich verhängt.

Leistungsindikator GRI SRS-419-1: Nichteinhaltung von Gesetzen und Vorschriften
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Erhebliche Bußgelder und nicht-monetäre Sanktionen aufgrund von Nichteinhaltung von Gesetzen und/oder Vorschriften im sozialen und wirtschaftlichen Bereich, und zwar:
i. Gesamtgeldwert erheblicher Bußgelder;
ii. Gesamtanzahl nicht-monetärer Sanktionen;
iii. Fälle, die im Rahmen von Streitbeilegungsverfahren vorgebracht wurden.

b. Wenn die Organisation keinen Fall von Nichteinhaltung der Gesetze und/oder Vorschriften ermittelt hat, reicht eine kurze Erklärung über diese Tatsache aus.

c. Der Kontext, in dem erhebliche Bußgelder und nicht-monetäre Sanktionen auferlegt wurden.

Die Bayerische hat im Berichtszeitraum keinen Fall von Nichteinhaltung der Gesetze und/oder Vorschriften ermittelt. Entsprechend wurden keine Bußgelder und nicht-monetäre Sanktionen gegen die Bayerische verhängt