Leistungsindikatoren zu Kriterium 20

Leistungsindikator GRI SRS-205-1: Auf Korruptionsrisiken geprüfte Betriebsstätten
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Gesamtzahl und Prozentsatz der Betriebsstätten, die auf Korruptionsrisiken geprüft wurden.

b. Erhebliche Korruptionsrisiken, die im Rahmen der Risikobewertung ermittelt wurden.

Die ZWH hat ihre beiden Standorte in Düsseldorf und Berlin auf Korruptionsrisiken geprüft. Dabei hat sich gezeigt, dass das System in Düsseldorf, das sicherstellt, dass nur Befugte die Firmenräume betreten können, verbesserungsbedürftig ist. Der Zugang wird derzeit über eine Gegensprechanlage geregelt. Wer sich darüber Zutritt zum Gebäude verschafft, hat auch die Möglichkeit, die Büroräume zu betreten. Deshalb wird der Zugang zu den Büroräumen in Düsseldorf dahingehend in 2021 verbessert, dass eine neue Schließanlage installiert wird. Darüber hinaus wurde für beide Standorte festgestellt, dass eine verbindliche Vorgabe für die Ausgabe und Entgegennahme von Zuwendungen und Geschenken fehlt. Eine derartige Vorgabe wird in den geplanten Verhaltenskodex in 2021 integriert.

Leistungsindikator GRI SRS-205-3: Korruptionsvorfälle
Die berichtende Organisation muss über folgende Informationen berichten:

a. Gesamtzahl und Art der bestätigten Korruptionsvorfälle.

b. Gesamtzahl der bestätigten Vorfälle, in denen Angestellte aufgrund von Korruption entlassen oder abgemahnt wurden.

c. Gesamtzahl der bestätigten Vorfälle, in denen Verträge mit Geschäftspartnern aufgrund von Verstößen im Zusammenhang mit Korruption gekündigt oder nicht verlängert wurden.

d. Öffentliche rechtliche Verfahren im Zusammenhang mit Korruption, die im Berichtszeitraum gegen die Organisation oder deren Angestellte eingeleitet wurden, sowie die Ergebnisse dieser Verfahren.

Es gibt keine Korruptionsvorfälle.

Leistungsindikator GRI SRS-419-1: Nichteinhaltung von Gesetzen und Vorschriften
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Erhebliche Bußgelder und nicht-monetäre Sanktionen aufgrund von Nichteinhaltung von Gesetzen und/oder Vorschriften im sozialen und wirtschaftlichen Bereich, und zwar:
i. Gesamtgeldwert erheblicher Bußgelder;
ii. Gesamtanzahl nicht-monetärer Sanktionen;
iii. Fälle, die im Rahmen von Streitbeilegungsverfahren vorgebracht wurden.

b. Wenn die Organisation keinen Fall von Nichteinhaltung der Gesetze und/oder Vorschriften ermittelt hat, reicht eine kurze Erklärung über diese Tatsache aus.

c. Der Kontext, in dem erhebliche Bußgelder und nicht-monetäre Sanktionen auferlegt wurden.

Die ZWH hat keine Fälle von Nichteinhaltung der Gesetze und/oder Vorschriften ermittelt.