Leistungsindikatoren zu Kriterium 20

Leistungsindikator GRI SRS-205-1: Auf Korruptionsrisiken geprüfte Betriebsstätten
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Gesamtzahl und Prozentsatz der Betriebsstätten, die auf Korruptionsrisiken geprüft wurden.

b. Erhebliche Korruptionsrisiken, die im Rahmen der Risikobewertung ermittelt wurden.

Aus der Geschäftstätigkeit der WASGAU als Handelsunternehmen ergeben sich unterschiedliche Korruptionsrisiken. Diese werden jährlich im Rahmen der Erhebung von Compliance-Risiken unternehmensweit bewertet und gegebenenfalls angepasst. Bei Verdachtsfällen - welche auch unterjährig, unabhängig von der Risikoerhebung bekannt werden können - ist die Compliance-Beauftragte des Unternehmens dazu verpflichtet, diesen unverzüglich nachzugehen. Im Falle ihrer Bestätigung sind von den jeweiligen Geschäftsführern Maßnahmen einzuleiten.

Mitarbeiter, die mit der Auftragsvergabe befasst sind, werden zu Vergabekriterien geschult. Bereits in 2013/2014 hat die WASGAU eine Mitarbeiterbefragung durchgeführt, um das von Lieferanten ausgehende Korruptions-Risikopotenzial zu ermitteln und im Compliance-Management-System zu integrieren.

Leistungsindikator GRI SRS-205-3: Korruptionsvorfälle
Die berichtende Organisation muss über folgende Informationen berichten:

a. Gesamtzahl und Art der bestätigten Korruptionsvorfälle.

b. Gesamtzahl der bestätigten Vorfälle, in denen Angestellte aufgrund von Korruption entlassen oder abgemahnt wurden.

c. Gesamtzahl der bestätigten Vorfälle, in denen Verträge mit Geschäftspartnern aufgrund von Verstößen im Zusammenhang mit Korruption gekündigt oder nicht verlängert wurden.

d. Öffentliche rechtliche Verfahren im Zusammenhang mit Korruption, die im Berichtszeitraum gegen die Organisation oder deren Angestellte eingeleitet wurden, sowie die Ergebnisse dieser Verfahren.

Für den Berichtsraum sind keine Korruptionsfälle gemeldet worden.

Leistungsindikator GRI SRS-419-1: Nichteinhaltung von Gesetzen und Vorschriften
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Erhebliche Bußgelder und nicht-monetäre Sanktionen aufgrund von Nichteinhaltung von Gesetzen und/oder Vorschriften im sozialen und wirtschaftlichen Bereich, und zwar:
i. Gesamtgeldwert erheblicher Bußgelder;
ii. Gesamtanzahl nicht-monetärer Sanktionen;
iii. Fälle, die im Rahmen von Streitbeilegungsverfahren vorgebracht wurden.

b. Wenn die Organisation keinen Fall von Nichteinhaltung der Gesetze und/oder Vorschriften ermittelt hat, reicht eine kurze Erklärung über diese Tatsache aus.

c. Der Kontext, in dem erhebliche Bußgelder und nicht-monetäre Sanktionen auferlegt wurden.

Im Berichtszeitraum wurden keine signifikanten Bußgelder oder nicht-monetären Strafen gegen die WASGAU verhängt.