Leistungsindikatoren zu Kriterium 20

Leistungsindikator GRI SRS-205-1: Auf Korruptionsrisiken geprüfte Betriebsstätten
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Gesamtzahl und Prozentsatz der Betriebsstätten, die auf Korruptionsrisiken geprüft wurden.

b. Erhebliche Korruptionsrisiken, die im Rahmen der Risikobewertung ermittelt wurden.

Einmal jährlich erstellt Metzler konzernweit eine Gefährdungsanalyse. Sie erstreckt sich auf alle Gesellschaften, die zum Konzern gehören und als Compliance-relevant eingestuft sind. Innerhalb dieser Analyse werden branchenübliche, unter anderem Betrugs-, Produkt-, Transaktions- und Kundenrisiken betrachtet, so auch bezüglich Korruption, und daraus entsprechende Kontrolltätigkeiten abgeleitet. Die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse werden dokumentiert, um die Präventionsmaßnahmen anpassen und künftige Risiken so weit wie möglich ausschließen zu können.
Derzeit bestehen keine erkennbaren wesentlichen Risiken, die für Metzler einen Vermögensschaden herbeiführen können.

Leistungsindikator GRI SRS-205-3: Korruptionsvorfälle
Die berichtende Organisation muss über folgende Informationen berichten:

a. Gesamtzahl und Art der bestätigten Korruptionsvorfälle.

b. Gesamtzahl der bestätigten Vorfälle, in denen Angestellte aufgrund von Korruption entlassen oder abgemahnt wurden.

c. Gesamtzahl der bestätigten Vorfälle, in denen Verträge mit Geschäftspartnern aufgrund von Verstößen im Zusammenhang mit Korruption gekündigt oder nicht verlängert wurden.

d. Öffentliche rechtliche Verfahren im Zusammenhang mit Korruption, die im Berichtszeitraum gegen die Organisation oder deren Angestellte eingeleitet wurden, sowie die Ergebnisse dieser Verfahren.

Für das Jahr 2018 sind keine Korruptionsfälle bei Metzler bekannt. Metzler toleriert grundsätzlich keine Korruption oder sonstige strafbare Handlungen von Mitarbeitern. Jeder Mitarbeiter, der sich dennoch nachweislich strafbar macht, hat die daraus resultierenden Rechtskonsequenzen zu tragen.
Metzler hat verbindliche Verhaltensregeln (Code of Conduct sowie Regelungen zur Annahme und Vergabe von Geschenken und Zuwendungen) sowie adäquate Monitoring- und Kontrollmaßnahmen eingeführt - mit dem Ziel, das Vermögen von Metzler und das seiner Kunden vor wirtschaftskriminellen Handlungen zu schützen.

Leistungsindikator GRI SRS-419-1: Nichteinhaltung von Gesetzen und Vorschriften
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Erhebliche Bußgelder und nicht-monetäre Sanktionen aufgrund von Nichteinhaltung von Gesetzen und/oder Vorschriften im sozialen und wirtschaftlichen Bereich, und zwar:
i. Gesamtgeldwert erheblicher Bußgelder;
ii. Gesamtanzahl nicht-monetärer Sanktionen;
iii. Fälle, die im Rahmen von Streitbeilegungsverfahren vorgebracht wurden.

b. Wenn die Organisation keinen Fall von Nichteinhaltung der Gesetze und/oder Vorschriften ermittelt hat, reicht eine kurze Erklärung über diese Tatsache aus.

c. Der Kontext, in dem erhebliche Bußgelder und nicht-monetäre Sanktionen auferlegt wurden.

Im Berichtsjahr 2018 wurde Metzler zu keinen wesentlichen Bußgeldern verurteilt oder wegen Gesetzesverstößen sanktioniert.