Leistungsindikatoren zu Kriterium 19

Leistungsindikator G4-SO6
Gesamtwert der politischen Spenden, dargestellt nach Land und Empfänger/Begünstigtem.

Laut Parteiengesetz, § 25 Spenden, dürfen Parteien keine Spenden von Unternehmen annehmen, die zu mehr als 25 Prozent im Besitz der öffentlichen Hand sind beziehungsweise von der öffentlichen Hand betrieben oder verwaltet werden. Als Körperschaft öffentlichen Rechts sind Spenden an Parteien damit untersagt.