Berichterstattung zur EU-Taxonomie

Disclaimer:
Der DNK gibt keine inhaltlichen Vorgaben, welche Taxonomie-Angaben zu veröffentlichen sind oder wie die Darstellungen zu erfolgen haben und wo die Informationen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) zu veröffentlichen sind. Dies ergibt sich unmittelbar aus der EU-Taxonomie-Verordnung bzw. aus den Delegierten Rechtsakten und ihren Anhängen.
Das berichtende Unternehmen ist für die Qualität, Vollständigkeit, Aktualität und Korrektheit der in den Erklärungen enthaltenen Informationen zur Erfüllung der Anforderungen im Rahmen der EU-Taxonomie-Verordnung selbst verantwortlich.


1.) Leistungsindikatoren (KPI)
Berichten Sie die für Ihr Unternehmen nach Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung in Verbindung mit den Delegierten Rechtsakten für das zurückliegende Geschäftsjahr zu veröffentlichenden Leistungsindikatoren (KPI).

[So sind z.B. bei berichtpflichtigen Nicht-Finanzunternehmen Angaben zum Anteil der Umsatzerlöse, der Investitionsausgaben (CapEx) und der Betriebsausgaben (Opex), die mit ökologisch nachhaltig Wirtschaftsaktivitäten verbunden sind, erforderlich. Berichtspflichtige Finanzunternehmen müssen demgegenüber Asset-orientierte Angaben machen, wobei nach der jeweiligen Art des Finanzunternehmens zu unterscheiden ist. Der Umfang der Pflichtangaben wird in den kommenden Berichtsjahren gemäß Art. 8 EU-Taxonomie-Verordnung ((EU) 2020/852) i.V.m. den Delegierten Rechtsakten für alle berichtspflichtigen Unternehmen steigen. Daher können auch unter Aspekt 3.) weitere Darstellungen zu den Leistungsindikatoren (KPI) erfolgen.]

Hinweis: Sie können hierfür die Tabellenfunktion nutzen.

Nach Art. 10 Abs. 2 der delegierten Verordnung zu Art. 8 Abs. 1 der EU-Taxonomie-Verordnung müssen Finanzinstitute für das Geschäftsjahr 2021 u. a. Kennzahlen und qualitative Informationen berichten. Die allgemeine Formel für die Berechnung der Kennzahlen lautet:     

Summe Zähler 

Nenner= Bilanzsumme


Die im Zähler angegebenen Positionen sind aufzuaddieren und durch den Nenner zu teilen.
Die detaillierte Aufstellung der Positionen im Zähler und im Nenner sind unter 3. Anhänge beschrieben. Die berichtspflichtigen Kennzahlen der Sparkasse am Niederrhein zum 31. Dezember 2021 sind:
Kenn-zahl Beschreibung Ver-pflichtende Angaben Freiwillige Angaben Zusammen-gefasste Angaben Datenbasis
1a Anteil der Risikopositionen bei taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten an den gesamten Aktiva   28,01 %   17,51 %   45,52 % Taxonomie-Rechner
1b Anteil der Risikopositionen bei nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten an den gesamten Aktiva   71,99 %   -   54,48 % Taxonomie-Rechner
2 Anteil Risikopositionen ggü. Zentral-Staaten, Zentralbanken, supranationalen Emittenten an den gesamten Aktiva   10,47 %   -   10,47 % FinRep* abzüglich ausgewählte Kusy**-Gruppen 1 und 6
3 Anteil Risikopositionen ggü. Derivaten an den gesamten Aktiva   0,00 %   -   0,00 % FinRep*
4 Anteil Risikopositionen ggü. nicht-NFRD-berichtspflichtigen Unternehmen an den gesamten Aktiva   24,45 %   -   24,45 % Taxonomie-Rechner
5 Anteil Handelsbuch + kurzfristige Interbankenkredite    3,81 %   -    3,81 % FinRep*
*FinRep = Financial Reporting/Finanzberichterstattung
**Kusy= Kundensystematik (Erläuterungen s. 3. Anhänge)

2.) Ansatz / Prozessbeschreibung
Beschreiben Sie den Ansatz Ihres Unternehmens in Bezug auf die EU-Taxonomie und die Prozesse zur Ermittlung der unternehmensspezifischen Leistungsindikatoren.

[An dieser Stelle sind von den berichtspflichtigen Unternehmen insbesondere die jeweils spezifischen qualitativen Angaben gemäß Art. 8 EU-Taxonomie-Verordnung i.V.m. den Delegierten Rechtsakten zu machen (z.B. Erläuterungen zur Ermittlung von Umsatz, Investitions- und Betriebsausgaben bei Nicht-Finanzunternehmen). Auch hierbei kann ergänzend die Möglichkeit unter Aspekt 3.) genutzt werden, weitere erforderliche Darstellungen hochzuladen.]

Mit der „Taxonomie-Verordnung“, ihren delegierten Rechtsakten und anderen begleitenden Dokumenten hat die EU-Kommission ein Klassifizierungssystem eingeführt, das definiert, unter welchen Voraussetzungen eine wirtschaftliche Tätigkeit einheitlich als „ökologisch nachhaltig“ gilt. Diese Klassifikation soll die Voraussetzung für eine breite Integration von Nachhaltigkeit in die Finanz- und Realwirtschaft schaffen.
Ziel der EU-Kommission ist es, Transparenz über den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit von einzelnen Investitionen, von Unternehmensaktivitäten sowie von realwirtschaftlichen und finanzwirtschaftlichen Unternehmen zu schaffen, um so Kapitalströme in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten zu lenken.
Nach Art. 8 Abs. 1 der EU-Taxonomie-Verordnung müssen Finanz- wie Nichtfinanzunternehmen, die nach der europäischen „Non-Financial Reporting Directive (NFRD)“ bzw. auf nationaler Ebene nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (SCR-RUG) berichtspflichtig sind, im Rahmen ihrer nichtfinanziellen Berichterstattung Angaben darüber veröffentlichen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung eingestuft werden. Im ersten Schritt muss dazu die Taxonomiefähigkeit der Vermögenswerte bezüglich der Umweltziele 1 und 2 der EU-Taxonomie-Verordnung erhoben werden. In der EU-Taxonomie-Verordnung sind die sechs Umweltziele der EU festgelegt:    
 
1. Klimaschutz (Mitigation)  
2. Anpassung an den Klimawandel (Adaption)
3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft      
5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Damit eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig eingestuft werden kann, muss diese positiv auf mindestens eines der oben aufgeführten Umweltziele einzahlen und darf keines der anderen Umweltziele wesentlich verletzen. Darüber hinaus sind gewisse soziale Mindeststandards einzuhalten.
Die Klassifikation der ökologischen Nachhaltigkeit erfolgt u. a. auf Ebene der „Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft“ (NACE-Codes) und ist im Anhang der EU-Taxonomie-Verordnung im Detail ausgewiesen. 
                                        

Zur Erfüllung der o. a. Berichtspflichten, hat der Deutsche Sparkassen und Giroverband unter breiter Beteiligung von Instituten und Verbänden der Sparkassen-Finanzgruppe in einem Projekt den MS-Excel-basierten „DSGV Taxonomie-Rechner“ (DSGV = Deutscher Sparkassen- und Giroverband) entwickelt, mit dem die Sparkassen ihre Berichtspflicht gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung zunächst für das Geschäftsjahr 2021 erfüllen können. Eine Verwendung auch für das das Geschäftsjahr 2022 ist geplant.

Der DSGV Taxonomie-Rechner betrachtet die Gesamtaktiva (Forderungen, erworbene Schuldtitel, Schuldverschreibungen und Aktien), für die die jeweilige potenzielle Taxonomiefähigkeit (absolut und relativ) ausgewiesen wird. Aufgrund einer aktuell nicht ausreichenden Datenlage oder fehlenden regulatorischen Pflicht werden folgende Aktiva nicht berücksichtigt: Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen, Treuhandvermögen, Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand, immaterielle Anlagewerte, sonstige Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten, aktive latente Steuern und Sachanlagen. Diese Vorgehensweise und Definition der Gesamtaktiva entspricht der Marktsicht.  

Der DSGV Taxonomie-Rechner orientiert sich vor allem an den Bruttobuchwerten von ausgewählten Vermögenspositionen (Forderungen, Depot A), der „Kundensystematik für ein Zentrales Informationssystem (ZIS)“, dem Standardverwendungszweckschlüssel 47 (SVZ-Code 47) und an ausgewählten FINREP-Meldebögen sowie einer Liste von deutschen Unternehmen, die nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) berichtspflichtig sind. Die in diesen Informationsquellen hinterlegten Angaben dienen als Grundlage für die Bestimmung der zu berichtenden Kennzahlen für das Geschäftsjahr 2021.

In der aktuellen Fassung der EU-Taxonomie-Verordnung und in der delegierten Verordnung zu Art. 8 der EU-Taxonomie ist nicht explizit geregelt, auf welcher Basis die Berechnungen der zu berichtenden Kennzahlen erfolgen sollen. Hierbei wurde untersucht, ob die Berechnungen auf Basis von Netto- oder Bruttobuchwerten durchgeführt werden soll. Für die Berichtsanforderungen ab Januar 2022 (Berichtsjahr 2021) erfolgt die Berücksichtigung von Bruttobuchwerten.

Die Verordnung (EU) Nr. 2020/852 (EU-Umwelttaxonomie) hat für die Sparkasse am Niederrhein eine sehr hohe Bedeutung. Für das Berichtsjahr 2021 wurden wie oben beschrieben mittels des DSGV Taxonomie-Rechners die wichtigsten Vermögenspositionen bezüglich der Taxonomiefähigkeit analysiert. Die Sparkasse am Niederrhein wird die EU-Taxonomie-Verordnung künftig in der Geschäftsstrategie, bei Produktgestaltungsprozessen und in der Zusammenarbeit mit Kunden und Gegenparteien beachten. Die Vermögenswerte werden künftig auch in Hinblick auf ihre Taxonomie-Konformität analysiert.

3.) Anhänge
Laden Sie hier ergänzende unternehmensspezifische Angaben und/oder weitere Darstellungen zu den nach der EU-Taxonomie-Verordnung zu veröffentlichenden Leistungsindikatoren (KPI) hoch.

[Im PDF-Format; z.B. Veröffentlichung von Meldebögen nach Art. 8 EU-Taxonomie-Verordnung i.V.m. der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2187.]

EU-Taxonomie - Anhang 3.pdf (33.21 KB)