Berichterstattung zur EU-Taxonomie

Disclaimer:
Der DNK gibt keine inhaltlichen Vorgaben, welche Taxonomie-Angaben zu veröffentlichen sind oder wie die Darstellungen zu erfolgen haben und wo die Informationen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) zu veröffentlichen sind. Dies ergibt sich unmittelbar aus der EU-Taxonomie-Verordnung bzw. aus den Delegierten Rechtsakten und ihren Anhängen.
Das berichtende Unternehmen ist für die Qualität, Vollständigkeit, Aktualität und Korrektheit der in den Erklärungen enthaltenen Informationen zur Erfüllung der Anforderungen im Rahmen der EU-Taxonomie-Verordnung selbst verantwortlich.


1.) Leistungsindikatoren (KPI)
Berichten Sie die für Ihr Unternehmen nach Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung in Verbindung mit den Delegierten Rechtsakten für das zurückliegende Geschäftsjahr zu veröffentlichenden Leistungsindikatoren (KPI).

[So sind z.B. bei berichtpflichtigen Nicht-Finanzunternehmen Angaben zum Anteil der Umsatzerlöse, der Investitionsausgaben (CapEx) und der Betriebsausgaben (Opex), die mit ökologisch nachhaltig Wirtschaftsaktivitäten verbunden sind, erforderlich. Berichtspflichtige Finanzunternehmen müssen demgegenüber Asset-orientierte Angaben machen, wobei nach der jeweiligen Art des Finanzunternehmens zu unterscheiden ist. Der Umfang der Pflichtangaben wird in den kommenden Berichtsjahren gemäß Art. 8 EU-Taxonomie-Verordnung ((EU) 2020/852) i.V.m. den Delegierten Rechtsakten für alle berichtspflichtigen Unternehmen steigen. Daher können auch unter Aspekt 3.) weitere Darstellungen zu den Leistungsindikatoren (KPI) erfolgen.]

Hinweis: Sie können hierfür die Tabellenfunktion nutzen.

VIVAWEST hat sich schon frühzeitig mit den zukünftigen Anforderungen und den damit einhergehenden Chancen und Herausforderungen beschäftigt, auch wenn die gesetzliche Berichtspflicht für VIVAWEST erst ab dem Geschäftsjahr 2025 greift, jedoch wird versucht auch vorab bereits Kennzahlen zu ermitteln.

Eine konkrete Ermittlung der taxonomiekonformen Anteile der Umsatzerlöse, Investitions- (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) hat im Berichtsjahr noch nicht stattgefunden.

2.) Ansatz / Prozessbeschreibung
Beschreiben Sie den Ansatz Ihres Unternehmens in Bezug auf die EU-Taxonomie und die Prozesse zur Ermittlung der unternehmensspezifischen Leistungsindikatoren.

[An dieser Stelle sind von den berichtspflichtigen Unternehmen insbesondere die jeweils spezifischen qualitativen Angaben gemäß Art. 8 EU-Taxonomie-Verordnung i.V.m. den Delegierten Rechtsakten zu machen (z.B. Erläuterungen zur Ermittlung von Umsatz, Investitions- und Betriebsausgaben bei Nicht-Finanzunternehmen). Auch hierbei kann ergänzend die Möglichkeit unter Aspekt 3.) genutzt werden, weitere erforderliche Darstellungen hochzuladen.]

Zur Finanzierung der deutlich erhöhten Investitionsbedarfe, die mit der Realisierung eines klimaneutralen Gebäudebestandes bis 2045 einhergehen, gewinnt das Thema „grüne Finanzierungen“ zunehmend an Bedeutung. Mit der Implementierung der EU-Taxonomie, einem Klassifizierungssystem zur Bewertung der Nachhaltigkeit von Wirtschaftsaktivitäten, erlangt das Thema Nachhaltigkeit im gesamten Finanzsektor eine deutlich höhere Aufmerksamkeit. Durch die Schaffung von Transparenz und damit der Möglichkeit einer branchenübergreifenden Vergleichbarkeit sollen Kapitalströme gezielt in nachhaltige Aktivitäten gelenkt werden, um auf diese Weise die Transformation der Wirtschaft in Richtung Klimaneutralität zu erreichen. Vor diesem Hintergrund sind Unternehmen künftig verpflichtet, diejenigen Anteile ihrer Umsatzerlöse, Investitions- (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) anzugeben, die nach festgelegten Kriterien als nachhaltig eingestuft werden. Hierfür sind in der Verordnung insgesamt sechs Umweltziele definiert. Für eines dieser Ziele muss jeweils für die einzelnen wirtschaftlichen Aktivitäten ein wesentlicher Beitrag anhand von vorgegebenen technischen Bewertungskriterien geleistet werden. Neben der Einhaltung von sozialen Mindeststandards für Arbeits- und Menschenrechte dürfen die weiteren Ziele nicht erheblich negativ beeinträchtigt werden. VIVAWEST hat sich schon frühzeitig mit den zukünftigen Anforderungen und den damit einhergehenden Chancen und Herausforderungen beschäftigt, auch wenn die gesetzliche Berichtspflicht für VIVAWEST erst ab dem Geschäftsjahr 2025 greift. Hierfür wurden in einem ersten Schritt die potenziell taxonomiefähigen Wirtschaftsaktivitäten identifiziert und mit Blick auf das erste Umweltziel Klimaschutz hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit überprüft und bewertet.