Berichterstattung zur EU-Taxonomie

Disclaimer:
Der DNK gibt keine inhaltlichen Vorgaben, welche Taxonomie-Angaben zu veröffentlichen sind oder wie die Darstellungen zu erfolgen haben und wo die Informationen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) zu veröffentlichen sind. Dies ergibt sich unmittelbar aus der EU-Taxonomie-Verordnung bzw. aus den Delegierten Rechtsakten und ihren Anhängen.
Das berichtende Unternehmen ist für die Qualität, Vollständigkeit, Aktualität und Korrektheit der in den Erklärungen enthaltenen Informationen zur Erfüllung der Anforderungen im Rahmen der EU-Taxonomie-Verordnung selbst verantwortlich.


1.) Leistungsindikatoren (KPI)
Berichten Sie die für Ihr Unternehmen nach Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung in Verbindung mit den Delegierten Rechtsakten für das zurückliegende Geschäftsjahr zu veröffentlichenden Leistungsindikatoren (KPI).

[So sind z.B. bei berichtpflichtigen Nicht-Finanzunternehmen Angaben zum Anteil der Umsatzerlöse, der Investitionsausgaben (CapEx) und der Betriebsausgaben (Opex), die mit ökologisch nachhaltig Wirtschaftsaktivitäten verbunden sind, erforderlich. Berichtspflichtige Finanzunternehmen müssen demgegenüber Asset-orientierte Angaben machen, wobei nach der jeweiligen Art des Finanzunternehmens zu unterscheiden ist. Der Umfang der Pflichtangaben wird in den kommenden Berichtsjahren gemäß Art. 8 EU-Taxonomie-Verordnung ((EU) 2020/852) i.V.m. den Delegierten Rechtsakten für alle berichtspflichtigen Unternehmen steigen. Daher können auch unter Aspekt 3.) weitere Darstellungen zu den Leistungsindikatoren (KPI) erfolgen.]

Hinweis: Sie können hierfür die Tabellenfunktion nutzen.

Kennziffern                                     Anteil an
GAR Aktiva
GAR Aktiva 100,00 %
davon taxonomiefähig 32,24 %
davon nicht taxonomiefähig 67,76 %
Derivate 0,00 %
Risikopositionen ggü. Unternehmen, die nicht zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen nach Art. 19a oder Art. 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind 0,34 %
kurzfristige Interbankenkredite 14,71 %

2.) Ansatz / Prozessbeschreibung
Beschreiben Sie den Ansatz Ihres Unternehmens in Bezug auf die EU-Taxonomie und die Prozesse zur Ermittlung der unternehmensspezifischen Leistungsindikatoren.

[An dieser Stelle sind von den berichtspflichtigen Unternehmen insbesondere die jeweils spezifischen qualitativen Angaben gemäß Art. 8 EU-Taxonomie-Verordnung i.V.m. den Delegierten Rechtsakten zu machen (z.B. Erläuterungen zur Ermittlung von Umsatz, Investitions- und Betriebsausgaben bei Nicht-Finanzunternehmen). Auch hierbei kann ergänzend die Möglichkeit unter Aspekt 3.) genutzt werden, weitere erforderliche Darstellungen hochzuladen.]

Für unsere Bank ist die Nachhaltigkeit ein wichtiger Bestandteil unserer Gesamtstrategie (u. a. verankert in der Teilstrategie ESG), unseres Produktgestaltungsprozesses und unserer Zusammenarbeit mit Kundschaft und Gegenparteien. Die durch die Taxonomie-Verordnung festgelegte Nachhaltigkeitsdefinition bietet hierfür den Rahmen.

Unsere Bank nutzt das IT-System des organisationseigenen Rechenzentrums der Atruvia AG. Auch zur Unterstützung der Erstellung unserer quantitativen Indikatoren einschließlich des Umfangs der Vermögenswerte und Indikatoren, die von den KPIs abgedeckt werden, greifen wir u. a. auf Daten im Bankenanwendungsverfahren agree21 und Auswertungen der Atruvia AG zurück.

In Hinblick auf die in der Tabelle dargestellten Werte weisen wir auf folgende Aspekte hin:

Wir beschreiben im Folgenden, wie die einzelnen Tabellenzeilen zu interpretieren sind und wie wir die einzelnen Werte ermittelt haben. Hierbei halten wir uns sowohl an die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der EU-Kommission und die Berichtspflichten nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung ((EU) 2020/852) als auch an die ergänzend durch die EU-Kommission am 20. Dezember 2021/2. Februar 2022 veröffentlichten FAQs mit Auslegungen und Klarstellungen.
  • Es dürfen keine Schätzungen bei den Pflichtangaben gemäß Artikel 8 der TaxonomieVO verwendet werden. Wir weisen nur Pflichtangaben aus.
  • Abweichend zur Ermittlung der Gesamtsumme im Vorjahr, bei der wir als Basis die „Gesamtaktiva“ ausgewiesen haben, bildet in diesem Jahr die Basis die „GAR Aktiva“. Die Position „GAR Aktiva“ setzt sich zusammen aus dem Nettobilanzwert gemäß des Jahresabschlusses per 31.12.2022 zuzüglich Wertänderungen abzüglich „Risikopositionen gegenüber Staaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten". Die Zusammensetzung dieser Position erfolgt bereits mit Blick auf die zukünftigen Berichtsjahre.
  • In der Position „davon taxonomiefähig“ weisen wir aktuell Kredite gegenüber privaten Haushalten aus, welche Wohnungsbaukredite darstellen. Dieser Wert entspricht dem im Rahmen des Finanzreportings (FINREP, F 05.01) gemeldeten Bruttobuchwert.
  • Wir definieren die „nicht taxonomiefähigen“ Positionen als Differenz aus den Positionen „GAR Aktiva“ und „davon taxonomiefähig“.
  • Bilanzielle Derivateforderungen bestanden zum Meldestichtag nicht.
  • In der Position „Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die nicht zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind“, sind Unternehmen zu zeigen, die unterhalb der Kriterien der Berichtspflichten nach Art. 19a oder Art. 29a Bilanzrichtlinie liegen und somit nicht berichtspflichtig sind. Dies können bspw. KMU sein. Risikopositionen gegenüber Unternehmen, deren Berichtspflichten nach Art. 19a oder Art. 29a Bilanzrichtlinie haben wir nach erfolgter individueller Prüfung hier ausgewiesen.
  • Die Position „kurzfristige Interbankenkredite“ zeigt die täglich fälligen Guthaben bei Kreditinstituten.
Der Umfang der quantitativen Angaben wird im Rahmen eines von der Europäischen Union vorgegebenen Phase-in-Prozesses über mehrere Jahre, beginnend mit der Berichterstattung per 31. Dezember 2021, sukzessive aufgebaut. Aktuell sind auf dem Markt noch nicht alle Daten verfügbar, sodass auch hier nur ein schrittweiser Aufbau von entsprechenden Daten erfolgen kann. Eine auf granularer Bewertung von Einzelaktivitäten berechnete Green Asset Ratio für Finanzunternehmen ist erstmals per 31. Dezember 2023 gefordert. Zu weiteren methodischen und datenbezogenen Aspekten verweisen wir auf die Ausführungen oben.