Art. 8 TaxonomieVO i. v. m. DelVO 2021/2178 verlangt von den betroffenen Unternehmen, dass sie in ihren nichtfinanziellen Erklärungen (oder dem gesonderten nichtfinanziellen Bericht) Informationen darüber aufnehmen, wie und in welchem Umfang ihre Aktivitäten mit an der Taxonomie ausgerichteten wirtschaftlichen Aktivitäten verbunden sind (Taxonomiefähigkeit).
Für das Berichtsjahr 2021 ist nach Art. 10 Abs. 3 DelVO 2021/2178 insbesondere die Taxonomiefä-higkeit / Nicht-Taxonomiefähigkeit der Wirtschaftsaktivität festzustellen.
Begriff |
Fundstelle |
Definition |
taxonomiefähige Wirt-schaftstätigkeit |
Art. 1 Nr. 5 DelVO |
„eine Wirtschaftstätigkeit, die in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten beschrieben ist, unabhängig davon, ob diese Wirtschaftstätigkeit alle in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt“ |
nicht taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeit |
Art. 1 Nr. 6 DelVO |
„eine Wirtschaftstätigkeit, die nicht in den nach Artikel 10 Ab-satz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852) erlassenen delegierten Rechtsakten beschrieben ist“ |
Für das Berichtsjahr 2021 liegen jedoch noch keine veröffentlichten Informationen von Unternehmen hinsichtlich ihrer Taxonomiefähigkeit vor. Ebenso dürfen keine Schätzungen bei den Pflichtangaben gemäß Artikel 8 der TaxonomieVO verwendet werden. Dieser Umstand führt dazu, dass nur eingeschränkte Pflichtangaben nach Art. 8 TaxonomieVO für das Berichtsjahr 2021 möglich sind.
Auszuweisen in den Pflichtangaben sind dementsprechend nur Informationen, bei denen der Finan-zierungszweck auf der Grundlage der Angaben des Kreditnehmers bekannt ist und dieser als taxo-nomiefähig klassifiziert werden kann. Das können insbesondere private Immobilienfinanzierungen sein. Zudem könnten bei bekanntem Finanzierungszweck gegenüber CSR-berichtspflichtigen Unternehmen nach Art. 19a oder Art. 29a Bilanzrichtlinie auch gewerbliche Finanzierungen wie z.B. Finanzierung von PV-Anlagen oder Windkraftanlagen angegeben werden. Voraussetzung ist hierbei, dass diese Finanzierung mit bekanntem Verwendungszweck (Spezialfinanzierung) als taxonomiefähig eingestuft werden kann.
Unsere Bank nutzt das IT-System des organisationseigenen Rechenzentrums, welches seitdem 1. September 2021 unter dem Namen Atruvia AG firmiert. Auch zur Unterstützung der Erstellung unserer quantitativen Indikatoren einschließlich des Umfangs der Vermögenswerte und Indikatoren, die von den KPIs abgedeckt werden, greifen wir u. a. auf Daten im Bankenanwendungsverfahren agree21 und Auswertungen der Atruvia AG zurück.
In Hinblick auf die in der Tabelle dargestellten Werte ergeben sich derzeit folgende Begrenzungen:
Wir beschreiben im Folgenden, wie die einzelnen Tabellenzeilen zu interpretieren sind und wie wir die einzelnen Werte ermittelt haben. Hierbei halten wir uns sowohl an die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der EU-Kommission („Delegierte Verordnung vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist“), die am 10. Dezember 2021 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde und die Berichtspflichten nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung ((EU) 2020/852) ergänzt und konkretisiert, als auch an die ergänzend durch die EU-Kommission am 20. Dezember 2021/ 2. Februar 2022 veröffentlichten FAQs mit Auslegungen und Klarstellungen.
Die Position „Gesamtaktiva“ haben wir auf Basis von gemeldeten FINREP-Werten zum 31.12.2021 ermittelt. Sie setzt sich zusammen aus der Summe der Vermögenswerte (gem. F 01.01) sowie den Wertänderungen (gem. F 18.00).
Für die aktuelle Berichtsperiode sind noch keine Informationen von Unternehmen hinsichtlich ihrer Taxonomiefähigkeit öffentlich zugänglich. Ebenso dürfen keine Schätzungen bei den Pflichtangaben gemäß Artikel 8 der TaxonomieVO verwendet werden. Dieser Umstand führt dazu, dass nur eingeschränkte Pflichtangaben nach Art. 8 TaxonomieVO für das Berichtsjahr 2021 möglich sind. Wir weisen nur Pflichtangaben aus.
Wir definieren die „nicht taxonomiefähigen“ Positionen als Differenz aus den Positionen „Gesamtaktiva“ und „davon taxonomiefähig“.
Taxonomiefähig sind aktuell nur Risikopositionen gegenüber privaten Haushalten, welche grund-pfandrechtlich durch Wohnimmobilien besichert sind. Zudem könnten bei bekanntem Finanzie-rungszweck gegenüber nach Art. 19a oder Art. 29a Bilanzrichtlinie CSR-berichtspflichtigen Unternehmen auch gewerbliche Finanzierungen, wie z. B. Finanzierung von PV-Anlagen oder Windkraftanlagen, angegeben werden. Voraussetzung ist hierbei, dass diese Finanzierung mit bekanntem Verwendungszweck (Spezialfinanzierung) als taxonomiefähig eingestuft werden kann. Wir interpretieren diese Vorgabe so, dass die Ermittlung der berichtspflichtigen Unternehmen nach Art. 19a oder Art. 29a Bilanzrichtlinie zu erfolgen hat. In der Position „davon taxonomiefähig“ haben wir aktuell Kredite gegenüber privaten Haushalten, welche grundpfandrechtlich auf Wohnimmobilien besichert sind, ausgewiesen. Dieser Wert entspricht dem nach im Rahmen des Finanzreportings (FINREP, F 18.00) gemeldeten Wert.
In der Position „davon Risikopositionen gegenüber Staaten, Zentralbanken und supranationalen Organisationen“ werden Risikopositionen gegenüber Staaten, Zentralbanken und supranationale Emittenten ausgewiesen.
Wir haben uns bei der Darstellung in der Tabelle für eine getrennte Darstellung nach „Handelsbestand“ und der „täglich kündbaren Interbankenkredite“ entschieden, analog zur ebenfalls getrennten Darstellungsweise „Derivate“ von den „Risikoaktiva an Staaten, Zentralbanken und supranationale Emittenten“. Die Position „davon kurzfristige Interbankenkredite“ zeigt die täglich fälligen Forderungen an Kreditinstitute.
In der Position „davon Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die nicht zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind“, sind Unternehmen zu zeigen, die unterhalb der Kriterien der Berichtspflichten nach Art. 19a oder Art. 29a Bilanzrichtlinie liegen und somit nicht berichtspflichtig sind. Dies können bspw. KMU sein. Risikopositionen gegenüber Unternehmen, deren Berichtspflichten nach Art. 19a oder Art. 29a Bilanzrichtlinie wir bisher nicht ermittelt haben, weisen wir nicht aus.