Berichterstattung zur EU-Taxonomie

Disclaimer:
Der DNK gibt keine inhaltlichen Vorgaben, welche Taxonomie-Angaben zu veröffentlichen sind oder wie die Darstellungen zu erfolgen haben und wo die Informationen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) zu veröffentlichen sind. Dies ergibt sich unmittelbar aus der EU-Taxonomie-Verordnung bzw. aus den Delegierten Rechtsakten und ihren Anhängen.
Das berichtende Unternehmen ist für die Qualität, Vollständigkeit, Aktualität und Korrektheit der in den Erklärungen enthaltenen Informationen zur Erfüllung der Anforderungen im Rahmen der EU-Taxonomie-Verordnung selbst verantwortlich.


1.) Leistungsindikatoren (KPI)
Berichten Sie die für Ihr Unternehmen nach Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung in Verbindung mit den Delegierten Rechtsakten für das zurückliegende Geschäftsjahr zu veröffentlichenden Leistungsindikatoren (KPI).

[So sind z.B. bei berichtpflichtigen Nicht-Finanzunternehmen Angaben zum Anteil der Umsatzerlöse, der Investitionsausgaben (CapEx) und der Betriebsausgaben (Opex), die mit ökologisch nachhaltig Wirtschaftsaktivitäten verbunden sind, erforderlich. Berichtspflichtige Finanzunternehmen müssen demgegenüber Asset-orientierte Angaben machen, wobei nach der jeweiligen Art des Finanzunternehmens zu unterscheiden ist. Der Umfang der Pflichtangaben wird in den kommenden Berichtsjahren gemäß Art. 8 EU-Taxonomie-Verordnung ((EU) 2020/852) i.V.m. den Delegierten Rechtsakten für alle berichtspflichtigen Unternehmen steigen. Daher können auch unter Aspekt 3.) weitere Darstellungen zu den Leistungsindikatoren (KPI) erfolgen.]

Hinweis: Sie können hierfür die Tabellenfunktion nutzen.

Auf der Grundlage des nachfolgend unter "2.) Ansatz / Prozessbeschreibung" beschriebenen Verfahrens wurden für das Geschäftsjahr 2021 für die Kennzahlen folgende Werte ermittelt. Zur besseren Übersicht sind diese in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt.
 
Kennzahl Beschreibung der Kennzahl Verpflichtende Angaben
Quote in %
1a Anteil der taxonomiefähigen Vermögenswerte an den Gesamtaktiva 21,57
1b Anteil der nicht taxonomiefähigen Vermögenswerte an den Gesamtaktiva 78,43
2 Anteil von Staaten, Zentralbanken, supranationalen Emittenten an den gesamten Aktiva 10,19
3 Anteil von Derivaten an den gesamten Aktiva 0,00
4 Anteil von nicht NFRD-berichtspflichtigen Unternehmen an den gesamten Aktiva 17,89
5 Anteil des Handelsbestands und der kurzfristigen Interbankenkredite zu der Bilanzsumme 0,51

1. Hintergrundinformationen zur Untermauerung der quantitativen Indikatoren, einschließlich des Umfangs der für den KPI erfassten Vermögenswerte und Tätigkeiten, Informationen über Datenquellen und Beschränkungen:

Für die Ermittlung der Kennzahlen 1a) und 1b), welche sich auf die taxonomiefähigen und nicht-taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten beziehen, wurde eine auf MS-Excel basierte Berechnung – der sogenannte DSGV-Taxonomie-Rechner – erarbeitet. Die genannten Kennzahlen berücksichtigen die zweckgebundenen Forderungen gegenüber nationalen und ausländischen wirtschaftlichen unselbstständigen natürlichen Personen (KUSY-Kundengruppen 2 und 7, Ermittlung über den Standardverwendungszweckschlüssel 47, SVZ-Code 47). Die weiteren KUSY-Kundengruppen werden in der verpflichtenden Berichterstattung nicht berücksichtigt, da die Ermittlung der Taxonomiefähigkeitsquote auf Schätzungen (NACE-Code) und Annahmen beruht.

Die dargelegten Kennzahlen 1a) und 1b) beziehen sich ausschließlich auf die ersten beiden Umweltziele (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel) der EU-Taxonomie-Verordnung.

Die Angaben zu den Kennzahlen 2), 3), und 5) werden aus den FINREP-Meldebögen bezogen (im Wesentlichen aus den Meldebögen F01.01, F10.00, F18.00, F05.01). Die relevanten FINREP-Meldebögen sind in dem DSGV-Taxonomie-Rechner integriert und dienen der Ermittlung der genannten Angaben.

Für die Ermittlung der Kennzahl 4), welche den Anteil der Exposure gegenüber nicht NFRD-berichtspflichtigen Unternehmen an den gesamten Aktiva darstellt, wurden zunächst die Volumina des Exposures gegenüber (NFRD-) berichtspflichtigen Unternehmen ermittelt, diese dann vom gesamten Unternehmensexposure abgezogen und dieser Restbetrag dann durch die Gesamtaktiva geteilt.

Die für das Berichtjahr 2021 (Stichtag 31.12.2021) finalen Daten der FINREP-Meldung liegen seit dem 11. Februar 2022 vor und wurden für die Befüllung des DSGV-Taxonomie-Rechners herangezogen.

Der DSGV-Taxonomie-Rechner orientiert sich an dem Standardverwendungszweckschlüssel 47 (SVZ-Code 47) und an ausgewählten FINREP-Meldebögen, sowie einer Liste von deutschen Unternehmen, die nach CSR-RUG berichtspflichtig sind. Die in diesen Informationsquellen hinterlegten Angaben dienen als Grundlage für die Bestimmung der verpflichtend zu berichtenden quantitativen Kennzahlen für das Berichtsjahr 2021.

Zu berücksichtigen ist, dass die Bewertung der Annahme unterliegt, dass unspezifische und damit nicht einwertbare SVZ-Codes als nicht taxonomiefähig bewertet werden.

Neben Angaben zur Taxonomiefähigkeit der Wirtschaftstätigkeiten müssen auch Angaben über den Anteil von Zentralstaaten, Zentralbanken, supranationalen Emittenten und Derivaten sowie Angaben über den Anteil des Handelsbestands und der kurzfristigen Interbankenkredite berichtet werden. Diese Informationen werden aus den FINREP-Meldebögen F01.01, F05.01, F10.00 und F18.00 bezogen.

Die allgemeine Formel für die Berechnung der Kennzahlen lautet: (Summe Zähler) / Bilanzsumme.

Die im Zähler angegebenen Positionen sind aufzuaddieren und durch den Nenner (=Bilanzsumme) zu teilen. Die detaillierte Aufstellung der Positionen im Zähler und im Nenner wird im Folgenden für jede Kennzahl dargestellt.

Kennzahl 1a: Der Anteil der taxonomiefähigen Vermögenswerte an den Gesamtaktiva beträgt 21,57 Prozent.

Die Ermittlung dieser Kennzahl erfolgt mithilfe des DSGV Taxonomie-Rechners. Folgende Vermögenswerte wurden bei der Berechnung des Anteils des Exposures von taxonomiefähigen Aktiva im Zähler berücksichtigt: alle Forderungen, Eigenhandelspositionen (erworbene Schuldtitel, Schuldverschreibungen und Aktien) gegenüber unten genannten KUSY-Gruppen.

KUSY-Gruppe Bezeichnung
2 Inländische wirtschaftlich unselbstständige natürliche Personen
7 Ausländische wirtschaftlich unselbstständige natürliche Personen

Kennzahl 1b: Der Anteil der nicht taxonomiefähigen Vermögenswerte an den Gesamtaktiva beträgt 78,43 Prozent.

Die Ermittlung dieser Kennzahl erfolgt durch Subtraktion des bereits berechneten Anteils der taxonomiefähigen Aktiva: (1-Anteil der taxonomiefähigen Aktiva).

Kennzahl 2: Der Anteil von Zentralstaaten, Zentralbanken, supranationalen Emittenten an den gesamten Aktiva beträgt
10,19 Prozent.

Folgende Vermögenswerte wurden bei der Berechnung des Anteils der Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten berücksichtigt. Die Informationen werden aus den untenstehenden FINREP-Meldebögen bezogen.

FINREP-Meldebogen Position # Vermögenswerte
F0101 030 Zähler Cash Balances at Central Banks
F1800 030+213 Zähler Debt Securities – General Governments
F1800 090 Zähler Loans and Advances – General Governments
F0101 380 Nenner Total Assets
Anmerkung: Die KUSY-Kundengruppen 1 und 6 (Exposures gegenüber Nicht-Zentralstaaten) werden herausgerechnet.

Kennzahl 3: Der Anteil von Derivaten an den gesamten Aktiva beträgt 0 Prozent.

Gemäß aktueller EU-Taxonomie Verordnung ist hier nur für HGB-Institute eine Nullmeldung auszuweisen. Bei den Bankbuchderivaten handelt es sich um Off-Balance-Sheet Positionen, die im Rahmen der Verordnung nicht zu melden sind.

Kennzahl 4: Der Anteil von nicht NFRD-berichtspflichtigen Unternehmen an den gesamten Aktiva beträgt 17,89 Prozent.

Die Ermittlung dieser Kennzahl erfolgt mithilfe des DSGV Taxonomie-Rechners.

Hierbei wird zunächst die Summe des Exposures gegenüber NFRD-berichtspflichtigen Unternehmen ermittelt. Diese lassen sich leichter identifizieren als die nicht NFRD-berichtspflichtigen Unternehmen. Danach wird das Exposure von NFRD-berichtspflichtigen Unternehmen vom gesamten Exposure gegenüber allen Unternehmen abgezogen. Der Restbetrag wird durch die gesamten Aktiva geteilt. Die Bewertung der Berichtspflicht wird anhand relevanter Kriterien (u. a. Mitarbeiteranzahl, Umsatz, Bilanzsumme, LEI-Code) und vorhandener Daten durchgeführt.

Kennzahl 5: Der Anteil des Handelsbestands und der kurzfristigen Interbankenkredite zu der Bilanzsumme beträgt 0,51 Prozent.

Folgende Vermögenswerte wurden bei der Berechnung des Anteils des Handelsbuchs und der kurzfristigen Interbankenkredite berücksichtigt. Die Informationen werden aus den untenstehenden FINREP-Meldebögen bezogen.

FINREP-Meldebogen Position # Vermögenswerte
F0101 091 Zähler Trading Financial Assets
F0501 010 Zähler On Demand (call) and Short Notice (Current Account)
F0101 380 Nenner Total Assets

Als Datenhaushalt dient das IDH-Reporting der Sparkassen-Finanzgruppe (Integrierter Datenhaushalt). Die Daten werden mittels Muster-Select bezogen und über eine csv-Datei in den MS-Excel-basierten DSGV Taxonomie-Rechner überführt. Der Muster-Select beinhaltet die relevanten KUSY-Gruppen (0, 4, 5, 9). Zusätzlich wird durch den Muster-Select bei den genannten KUSY-Gruppen der LEI-Code (Legal Entity Identifier) abgefragt.

Bei der Berechnung der zu berichtenden Kennzahlen wurden die nachfolgend aufgeführten fachlichen Auslegungsentscheidungen herangezogen:

Umgang mit Handelsderivaten in dem DSGV-Taxonomie-Rechner:
In der aktuellen Fassung der EU-Taxonomie-Verordnung und in der Delegierten Verordnung zu Artikel 8 der EU-Taxonomie ist nicht explizit geregelt, unter welcher Position die Handelsderivate auszuweisen sind. Hierbei wurde untersucht, ob die Erfassung der Handelsderivate unter der Position „Trading Book“ oder „Derivatives“ erfolgen sollte. Für die Berichtsanforderungen ab Januar 2022 (Berichtsjahr 2021) erfolgt die Einordnung der Handelsderivate unter der Position „Trading Book“, um eine Konsistenz zur FINREP-Abstimmung sicherstellen zu können.
 
Berechnung Anteil nicht-taxonomiefähiger Aktiva in dem DSGV-Taxonomie-Rechner:
In der aktuellen Fassung der EU-Taxonomie-Verordnung und in der Delegierten Verordnung zu Artikel 8 der EU-Taxonomie ist nicht explizit geregelt, wie der Anteil der nicht-taxonomiefähigen Aktiva ermittelt werden kann. Hierbei wurde untersucht, ob die Ermittlung der nicht-taxonomiefähigen Aktiva durch Subtraktion des bereits berechneten Anteils der taxonomiefähigen Aktiva (1-Anteil der taxonomiefähigen Aktiva) oder anhand des Template Schemas (Annex 6) mithilfe der GAR-Assets erfolgen sollte. Für die Berichtsanforderungen ab Januar 2022 (Berichtsjahr 2021) erfolgt die Berechnung der nicht-taxonomiefähiger Aktiva durch Subtraktion des bereits berechneten Anteils der taxonomiefähigen Aktiva (1-Anteil der taxonomiefähigen Aktiva), um eine sowohl schnelle Umsetzbarkeit sowie schlüssige und transparente Nachvollziehbarkeit für jeden Dritten sicherstellen zu können.

Berücksichtigung von Brutto- oder Nettobuchwerten in dem DSGV-Taxonomie-Rechner:
In der aktuellen Fassung der EU-Taxonomie-Verordnung und in der Delegierten Verordnung zu Artikel 8 der EU-Taxonomie ist nicht explizit geregelt, auf welcher Basis die Berechnungen der zu berichtenden Kennzahlen erfolgen soll. Hierbei wurde untersucht, ob die Berechnungen auf Basis von Netto- oder Bruttobuchwerten durchgeführt werden soll. Für die Berichtsanforderungen ab Januar 2022 (Berichtsjahr 2021) erfolgt die Berücksichtigung von Bruttobuchwerten.

Berücksichtigung von Sachanlagen in dem DSGV-Taxonomie-Rechner:
Für die Berichtsanforderungen ab Januar 2022 (Berichtsjahr 2021) sind gemäß der aktuellen Fassung der EU-Taxonomie-Verordnung und der Delegierten Verordnung zu Artikel 8 unter Vermögenswerte Finanzinstrumente und Immobilien aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten zu verstehen (Annex V zur del. VO zu Art. 8 TaxVO, Kap. 1.1.2). Daher werden Immobilien (Sachanlagen) im Rahmen der Berechnung der Taxonomiefähigkeitsquoten nicht berücksichtigt.

Ergänzende freiwillige Angaben zur EU-Taxonomie-Verordnung

Kennzahl Beschreibung der Kennzahl Verpflichtende Angaben
Quote in %
Freiwillige Angaben Quote in % Zusammengefasste Angaben
Quote in %
1a Anteil der taxonomiefähigen Vermögenswerte an den Gesamtaktiva 21,57 18,52 40,09
1b Anteil der nicht taxonomiefähigen Vermögenswerte an den Gesamtaktiva 78,43   59,91
2 Anteil von Staaten, Zentralbanken, supranationalen Emittenten an den gesamten Aktiva 10,19   10,19
3 Anteil von Derivaten an den gesamten Aktiva 0,00   0,00
4 Anteil von nicht NFRD-berichtspflichtigen Unternehmen an den gesamten Aktiva 17,89   17,89
5 Anteil des Handelsbestands und der kurzfristigen Interbankenkredite zu der Bilanzsumme 0,51   0,51

Gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung können in der freiwilligen Berichterstattung eine Bewertung der Taxonomiefähigkeitsquote auf Grundlage von Schätzern (NACE-Codes) berichtet werden. Dies gilt nur für den Fall, dass das jeweilige Unternehmen noch keine Angabe in Bezug auf ihre taxonomiefähigen Vermögenswerte berichtet hat. Auch Forderungen gegenüber nicht-NFRD-berichtspflichtigen Unternehmen können auf Basis von Schätzverfahren als taxonomiefähig ausgewiesen werden.

Der DSGV-Taxonomie-Rechner orientiert sich an der "Kundensystematik (KUSY) für ein Zentrales Informationssystem (ZIS)" der Sparkassen-Finanzgruppe und dem Standardverwendungszweckschlüssel 47 (SVZ-Code 47) Die in diesen Informationsquellen hinterlegten Angaben dienen als Grundlage für die Bestimmung der freiwillig zu berichtenden quantitativen Kennzahlen für das Berichtsjahr 2021.

Zu berücksichtigen ist, dass die Bewertung der Annahme unterliegt, dass unspezifische und damit nicht einwertbare SVZ-Codes als nicht taxonomiefähig bewertet werden.

Die folgenden KUSY-Kundengruppen wurden hinsichtlich der Taxonomiefähigkeit auf Grundlage von Schätzungen (NACE- bzw. WZ-Code) und Annahmen bewertet. Diese KUSY-Kundengruppen finden somit in der freiwilligen Berichterstattung Berücksichtigung: inländische und ausländische Kreditinstitute (KUSY-Kundengruppen 0 und 5), inländische und ausländische öffentliche Haushalte (KUSY-Kundengruppe 1 und 6), inländische und ausländische Unternehmen und Organisationen (KUSY-Kundengruppen 4 und 9). Auch Forderungen gegenüber nicht-NFRD-berichtspflichtigen Unternehmen können auf Basis von Schätzverfahren als taxonomiefähig ausgewiesen werden.

Die inländischen und ausländischen wirtschaftlich selbständigen natürlichen Personen (KUSY-Kundengruppe 3 und 8) wurden hinsichtlich der Taxonomiefähigkeit anhand des SVZ-Codes bewertet. Wirtschaftlich selbstständige natürliche Personen sind nach dem CSR-RUG nicht-NFRD-berichtspflichtig und gemäß Taxonomie-Verordnung nicht taxonomiefähig. In der freiwilligen Berichterstattung sind Angaben hinsichtlich der Taxonomiefähigkeit hingegen möglich.

Folgende grundlegende Annahmen wurden dazu getroffen. Ausgewählte KUSY-Gruppen werden generell als nicht-taxonomiefähig deklariert. Diese sind zu unspezifisch, bzw. für 2021 liegen bei Berichterstellung schlicht keine Informationen zur „Taxonomiefähigkeitsquote“ der Kunden vor, oder wie z. B. bei Exposure gegenüber Staaten ist eine Taxonomiefähigkeit derzeit noch nicht ohne sehr großen Aufwand nachweisbar. Daher können für die ausgewählten KUSY-Gruppen keine stichhaltige Bewertung bzgl. Taxonomiefähigkeit durchgeführt werden. Hierzu zählen die folgenden KUSY-Gruppen: inländische Kreditinstitute (MFIs), z. T. inländische öffentliche Haushalte (außer bspw. kommunale Eigenbetriebe), ausländische Kreditinstitute (MFIs), ausländische öffentliche Haushalte.

Folgende Vermögenswerte wurden bei der Berechnung des Anteils des Exposures von taxonomiefähigen Aktiva im Zähler berücksichtigt: Alle Forderungen, Eigenhandelspositionen (erworbenen Schuldtitel, Schuldverschreibungen und Aktien), gegenüber unten genannten KUSY-Gruppen.

KUSY-Gruppe Bezeichnung
0 Inländische Kreditinstitute (MFIs)
1 Inländische öffentliche Haushalte
3 Inländische wirtschaftlich selbständige natürliche Personen
4 Inländische Unternehmen und Organisationen
5 Ausländische Kreditinstitute (MFIs)
6 Ausländische öffentliche Haushalte
8 Ausländische wirtschaftlich selbständige natürliche Personen
9 Ausländische Unternehmen und Organisationen
10 Sachanlagen (Immobilien, Fuhrpark, Maschinen)

Der Nenner entspricht wie im verpflichtenden Bestandteil der Bilanzsumme.


2. Beschreibung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 2020/852 in der Geschäftsstrategie des Finanzunternehmens, bei den Produktgestaltungsprozessen und der Zusammenarbeit mit Kunden und Gegenparteien.

Die Nachhaltigkeitsstrategie ist ein wesentlicher Bestandteil unserer Strategien. In unserer Unternehmensstrategie bekennen wir uns dazu, unseren öffentlichen Auftrag nachhaltig zu erfüllen und die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit in alle Unternehmensbereiche einzubeziehen.

Die Verordnung (EU) Nr. 2020/852 (EU-Umwelttaxonomie) hat für uns eine sehr hohe Bedeutung. Für das Berichtsjahr 2021 wurden mit Hilfe des DSGV-Taxonomie-Rechners die wichtigsten Vermögenspositionen bzgl. der Taxonomiefähigkeit analysiert. Künftig wird die EU-Taxonomie-Verordnung in unseren Strategien, bei Produktgestaltungsprozessen und der Zusammenarbeit mit Kunden und Gegenparteien relevant sein.

3. Für Kreditinstitute, die keine quantitativen Angaben zu Handelskrediten offenlegen müssen, qualitative Angaben zur Anpassung der Handelsbestände an die Verordnung (EU) Nr. 2020/852, einschließlich der Gesamtzusammensetzung, beobachteten Trends, Ziele und Leitlinien.

Die Sparkasse Vorpommern verfügt über keine Handelsbestände.

4. Zusätzliche oder ergänzende Angaben zur Untermauerung der Strategien des Finanzunternehmens und zur Bedeutung der Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten in ihrer Gesamttätigkeit

Diese Anforderungen sind abgedeckt mit den Ausführungen in 1. und 2.

2.) Ansatz / Prozessbeschreibung
Beschreiben Sie den Ansatz Ihres Unternehmens in Bezug auf die EU-Taxonomie und die Prozesse zur Ermittlung der unternehmensspezifischen Leistungsindikatoren.

[An dieser Stelle sind von den berichtspflichtigen Unternehmen insbesondere die jeweils spezifischen qualitativen Angaben gemäß Art. 8 EU-Taxonomie-Verordnung i.V.m. den Delegierten Rechtsakten zu machen (z.B. Erläuterungen zur Ermittlung von Umsatz, Investitions- und Betriebsausgaben bei Nicht-Finanzunternehmen). Auch hierbei kann ergänzend die Möglichkeit unter Aspekt 3.) genutzt werden, weitere erforderliche Darstellungen hochzuladen.]

Berichterstattung über potenziell ökologisch nachhaltige Vermögenswerte der Sparkasse gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung

1. Ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung

Mit der „Taxonomie-Verordnung“, ihren delegierten Rechtsakten und anderen begleitenden Dokumenten hat die EU-Kommission ein Klassifizierungssystem eingeführt, das definiert, unter welchen Voraussetzungen eine wirtschaftliche Tätigkeit einheitlich als „ökologisch nachhaltig“ gilt. Diese Klassifikation soll die Voraussetzung für eine breite Integration von Nachhaltigkeit in die Finanz- und Realwirtschaft schaffen.

Ziel der EU-Kommission ist es, Transparenz über den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit von einzelnen Investitionen, von Unternehmensaktivitäten sowie von realwirtschaftlichen und finanzwirtschaftlichen Unternehmen zu schaffen, um so Kapitalströme in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten zu lenken.

Nach Art. 8 Abs. 1 der EU-Taxonomie-Verordnung müssen Finanz- wie Nichtfinanzunternehmen, die nach der europäischen „Non-Financial Reporting Directive (NFRD)“ bzw. auf nationaler Ebene nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz/CSR-RUG) berichtspflichtig sind, im Rahmen ihrer nichtfinanziellen Berichterstattung Angaben darüber veröffentlichen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung eingestuft werden. Im ersten Schritt muss dazu die Taxonomiefähigkeit der Vermögenswerte bezüglich der Umweltziele 1 und 2 der EU-Taxonomie-Verordnung erhoben werden.

In der EU-Taxonomie-Verordnung sind die sechs Umweltziele der EU festgelegt:

1. Klimaschutz (Mitigation)
2. Anpassung an den Klimawandel (Adaption)
3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Damit eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig eingestuft werden kann, muss diese positiv auf mindestens eines der oben aufgeführten Umweltziele einzahlen und darf keines der anderen Umweltziele wesentlich verletzen. Darüber hinaus sind gewisse soziale Mindeststandards einzuhalten.

Die Klassifikation der ökologischen Nachhaltigkeit erfolgt u. a. auf Ebene der „Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft“ (NACE-Codes) und ist im Anhang der EU-Taxonomie-Verordnung im Detail ausgewiesen.

2. Berichtsanforderungen für das Geschäftsjahr 2021 und qualitative Angaben zur Vorgehensweise bei der Ermittlung der Taxonomiefähigkeitsquote

Nach Art. 10 Abs. 2 der delegierten Verordnung zu Art. 8 Abs. 1 der EU-Taxonomie-Verordnung müssen Finanzinstitute für das Geschäftsjahr 2021 folgende Kennzahlen und qualitativen Informationen berichten:

1. den Anteil taxonomiefähiger und nicht taxonomiefähiger Vermögenswerte
    an ihrer Gesamtaktiva,
2. die jeweiligen Anteile an ihren Vermögenswerten nach Art. 7 Nr. 1 bis 3
    des delegierten Rechtsakts und
3. qualitative Informationen nach Anlage XI des Art. 8 des delegierten
    Rechtsakts
4. Kreditinstitute haben ergänzend den Anteil ihres Handelsbestands und der
    kurzfristigen Interbankenkredite zu ihrer Bilanzsumme anzugeben.

Am 20. Dezember 2021 hat die EU-Kommission hinsichtlich der Bewertung von taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten den Auslegungshinweis für die Berichterstattung der Leitungsindikatoren nach Art. 10 Abs. 2b der delegierten Verordnung zu Art. 8 der Taxonomie-Verordnung veröffentlicht. Danach ist für die Berichterstattung nur auf Informationen zurückzugreifen, die von einem Finanz- oder Nichtfinanzunternehmen selbst bereitgestellt werden. Für den Fall, dass von einem Unternehmen noch keine Angaben über die Taxonomiefähigkeit berichtet wurden, sind Schätzungen zulässig. Schätzwerte sind nur auf freiwilliger Basis zu berichten und dürfen nicht Bestandteil der verpflichtenden Berichterstattung sein. Der DSGV Taxonomie-Rechner berücksichtigt diese Auslegungen der EU-Kommission.

3. Ermittlung der Pflichtangaben zu taxonomiefähigen Assets mithilfe des „DSGV Taxonomie-Rechners“

Zur Erfüllung der oben genannten Berichtspflichten, hat der Deutsche Sparkassen- und Giroverband unter breiter Beteiligung von Instituten und Verbänden der Sparkassen-Finanzgruppe in einem Projekt den MS-Excel-basierten „DSGV Taxonomie-Rechner“ entwickelt, mit dem die Sparkassen ihre Berichtspflicht gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung zunächst für das Geschäftsjahr 2021 erfüllen können. Eine Verwendung auch für das Geschäftsjahr 2022 ist geplant.

Der DSGV Taxonomie-Rechner betrachtet die Gesamtaktiva (Forderungen, erworbene Schuldtitel, Schuldverschreibungen und Aktien), für die die jeweilige potenzielle Taxonomiefähigkeit (absolut und relativ) ausgewiesen wird. Aufgrund einer aktuell nicht ausreichenden Datenlage oder fehlenden regulatorischen Pflicht werden folgende Aktiva nicht berücksichtigt: Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen, Treuhandvermögen, Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand, immaterielle Anlagewerte, sonstige Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten, aktive latente Steuern und Sachanlagen. Diese Vorgehensweise und Definition der Gesamtaktiva entspricht der Marktsicht.

Der DSGV Taxonomie-Rechner orientiert sich v. a. an den Bruttobuchwerten von ausgewählten Vermögenspositionen (Forderungen, Depot A), der „Kundensystematik für ein Zentrales Informationssystem (ZIS)“, dem Standardverwendungszweckschlüssel 47 (SVZ-Code 47) und an ausgewählten FINREP-Meldebögen sowie einer Liste von deutschen Unternehmen, die nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSRRUG) berichtspflichtig sind. Die in diesen Informationsquellen hinterlegten Angaben dienen als Grundlage für die Bestimmung der zu berichtenden Kennzahlen für das Geschäftsjahr 2021.

In der aktuellen Fassung der EU-Taxonomie-Verordnung und in der delegierten Verordnung zu Art. 8 der EU-Taxonomie ist nicht explizit geregelt, auf welcher Basis die Berechnungen der zu berichtenden Kennzahlen erfolgen sollen. Hierbei wurde untersucht, ob die Berechnungen auf Basis von Netto- oder Bruttobuchwerten durchgeführt werden soll. Für die Berichtsanforderungen ab Januar 2022 (Berichtsjahr 2021) erfolgt die Berücksichtigung von Bruttobuchwerten.

4. Verpflichtende Angaben über die quantitativen Leistungsindikatoren (KPIs) nach Art. 10 Abs. 2b der delegierten Verordnung zu Art. 8 der Taxonomie-Verordnung

Gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 2020/852) sind von NFRD-berichtspflichtigen Instituten für das Berichtsjahr 2021 die fünf folgenden quantitativen Leistungsindikatoren (KPIs) zu berichten:

- Anteil der taxonomiefähigen Vermögenswerte an den Gesamtaktiva
  (Kennzahl 1a)
- Anteil der nicht taxonomiefähigen Vermögenswerte an den Gesamtaktiva
  (Kennzahl 1b)
- Anteil von Zentralstaaten, Zentralbanken, supranationalen Emittenten an den
  gesamten Aktiva (Kennzahl 2)
- Anteil von Derivaten an den gesamten Aktiva (Kennzahl 3)
- Anteil von nicht NFRD-berichtspflichtigen Unternehmen an den gesamten
  Aktiva (Kennzahl 4)
- Anteil des Handelsbestands und der kurzfristigen Interbankenkredite zu der
  Bilanzsumme (Kennzahl 5)

Diese wurden auf der Grundlage des beschriebenen Verfahrens für das Geschäftsjahr 2021 ermittelt. Zur besseren Übersicht sind die Kennzahlen in der unter dem vorangestellten Punkt 1.) Leistungsindikatoren (KPI) dargestellten Tabelle zusammengestellt.