Leistungsindikatoren zu Kriterium 8

Leistungsindikator GRI SRS-102-35: Vergütungspolitik
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Vergütungspolitik für das höchste Kontrollorgan und Führungskräfte, aufgeschlüsselt nach folgenden Vergütungsarten:
i. Grundgehalt und variable Vergütung, einschließlich leistungsbasierter Vergütung, aktienbasierter Vergütung, Boni und aufgeschoben oder bedingt zugeteilter Aktien;
ii. Anstellungsprämien oder Zahlungen als Einstellungsanreiz;
iii. Abfindungen;
iv. Rückforderungen;
v. Altersversorgungsleistungen, einschließlich der Unterscheidung zwischen Vorsorgeplänen und Beitragssätzen für das höchste Kontrollorgan, Führungskräfte und alle sonstigen Angestellten.

b. wie Leistungskriterien der Vergütungspolitik in Beziehung zu den Zielen des höchsten Kontrollorgans und der Führungskräfte für ökonomische, ökologische und soziale Themen stehen.

a. Die Zielerreichung des Unternehmens und die persönliche Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind wichtige Faktoren für den Erfolg der SCHUFA. Die Vergütungspolitik des Unternehmens folgt allgemeinen Grundsätzen einer nichtbörsennotierten Aktiengesellschaft. Das Vergütungssystem der SCHUFA ist in einer Rahmenbetriebsvereinbarung zur Vergütung sowie in ergänzenden rechtlich
selbstständigen Einzelbetriebsvereinbarungen geregelt. Dort wurde u.a. die Schaffung einer einheitlichen und transparenten Vergütungsstruktur für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Mitarbeitergruppen der SCHUFA vereinbart.

Unser Vergütungsmodell ist flexibel. Durch die gewählten Gehaltsbänder kann die individuelle Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht nur über verschiedene Ebenen hinweg, sondern auch auf der gleichen Stelle ermöglicht und gefördert werden. Das Vergütungsmodell soll einen wesentlichen Beitrag
zur kontinuierliche Weiterentwicklung der Beschäftigten leisten.

Die Betriebsvereinbarung zur variablen Vergütung regelt, wie beide Faktoren bei der Bemessung des variablen Vergütungsbestandteils berücksichtigt werden. Sie gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab einem Gehaltsband, dem vertraglich ein variabler Vergütungsbestandteil zusteht. Im Einzelnen regelt die Betriebsvereinbarung die Berechnungsgrundlage der Unternehmenszielerreichung und der persönlichen Leistung. Für jedes relevante Grade ist zusätzlich zum Grundgehaltsband eine prozentuale Bandbreite für variable Vergütungsbestandteile festgelegt, denen der Zielbetrag der Höhe nach entsprechen muss.

Für das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder ist der Aufsichtsrat der SCHUFA Holding AG verantwortlich. Die Führungsebene der SCHUFA Holding AG wird u.a. danach bewertet, ob sie in ihrem Verantwortungsbereich einen Beitrag zur Zielerreichung leistet (s. Kriterium 3).

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in Form einer Entgeltumwandlung an der betrieblichen Altersversorgung teilnehmen. Ab einer bestimmten Mitarbeiterebene wird eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung in die SCHUFA Unterstützungskasse gewährt, die mit einer Entgeltumwandlung kombiniert werden kann.

b. In den jeweiligen Zielvereinbarungen können sowohl ökonomische, ökologische als auch soziale Themen enthalten sein.

Leistungsindikator GRI SRS-102-38: Verhältnis der Jahresgesamtvergütung
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Verhältnis der Jahresgesamtvergütung der am höchsten bezahlten Person der Organisation in jedem einzelnen Land mit einer wichtigen Betriebsstätte zum Median der Jahresgesamtvergütung für alle Angestellten (mit Ausnahme der am höchsten bezahlten Person) im gleichen Land.

Die Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SCHUFA erfolgt nach dem im Jahr 2012 etablierten SCHUFA-Vergütungssystem. Dieses basiert auf festgelegten Gehaltsbändern. Die Zuordnung der Beschäftigten zum jeweiligen Gehaltsband erfolgt auf Basis einer Stellenbewertung der der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter zugeordneten Stellenbeschreibung (s. Leistungsindikator GRI SRS10235a). Dieser Indikator fällt nicht in die für die SCHUFA als wesentlich identifizierten CR-Aspekte und wird daher nicht berichtet.