Leistungsindikatoren zu Kriterium 8

Leistungsindikator GRI SRS-102-35: Vergütungspolitik
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Vergütungspolitik für das höchste Kontrollorgan und Führungskräfte, aufgeschlüsselt nach folgenden Vergütungsarten:
i. Grundgehalt und variable Vergütung, einschließlich leistungsbasierter Vergütung, aktienbasierter Vergütung, Boni und aufgeschoben oder bedingt zugeteilter Aktien;
ii. Anstellungsprämien oder Zahlungen als Einstellungsanreiz;
iii. Abfindungen;
iv. Rückforderungen;
v. Altersversorgungsleistungen, einschließlich der Unterscheidung zwischen Vorsorgeplänen und Beitragssätzen für das höchste Kontrollorgan, Führungskräfte und alle sonstigen Angestellten.

b. wie Leistungskriterien der Vergütungspolitik in Beziehung zu den Zielen des höchsten Kontrollorgans und der Führungskräfte für ökonomische, ökologische und soziale Themen stehen.

Sowohl im jährlichen Offenlegungsbericht nach § 16 InstitutsVergV in Verbindung mit Art. 450 CRR als auch im Geschäftsbericht werden Jahresgehälter der Geschäftsführung einzeln dargestellt. Die übrige Vergütung wird nach Geschäftsbereichen und hierbei unterteilt nach Fixvergütung und variabler Vergütung offen gelegt.  

Die Institutsvergütungsverordnung trat am 06.10.2010 als „Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (InstitutsVergV)“ in Kraft und wurde seitdem mehrmals novelliert. In der Verordnung werden bankaufsichtsrechtliche Mindestanforderungen für die Vergütungssysteme von deutschen Finanzinstituten geregelt, die schädliche Anreize zur Eingehung unverhältnismäßig hoher Risiken unterbinden sollen. Im weiteren Sinne soll so die Sicherung der Bankenstabilität und damit auch die Sicherung der Finanzmarktstabilität geregelt werden. Unterbunden werden sollen insbesondere finanzielle Anreize zum Eingehen unangemessener Risiken, unangemessene Verhältnisse zwischen variabler und fixer Vergütung sowie intransparente Vergütungsfestlegungen. Besonders kontrolliert werden Risk Taker und die Angemessenheit der Vergütungssysteme im Hinblick auf die Stimmigkeit mit der Geschäfts- und Risikostrategie sowie den regulatorischen Anforderungen auf Instituts- und Gruppenebene.


Neben der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der berufsständischen Versorgung für Syndikusanwälte besteht die Möglichkeit über einen Gruppenversicherungsvertrag im Wege der Gehaltsumwandlung eine betriebliche Altersvorsorge abzuschließen. Ferner nehmen alle Mitarbeiter/-innen an der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst für Bund und Länder (VBL) teil.  

Nach Beendigung des Dienstverhältnisses haben Vorstände und Generalbevollmächtigte lebenslänglich einen individualvertraglichen Anspruch auf Ruhegehälter. Er berechnet sich jeweils nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen einer individuell bestimmten Besoldungsgruppe.

Leistungsindikator GRI SRS-102-38: Verhältnis der Jahresgesamtvergütung
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Verhältnis der Jahresgesamtvergütung der am höchsten bezahlten Person der Organisation in jedem einzelnen Land mit einer wichtigen Betriebsstätte zum Median der Jahresgesamtvergütung für alle Angestellten (mit Ausnahme der am höchsten bezahlten Person) im gleichen Land.

Im Jahr 2018 betrug das Verhältnis der Jahresgesamtvergütung der am höchsten bezahlten Person der Organisation zum Median der Jahresgesamtvergütung für alle Angestellten das 4,5 fache. Berücksichtigt wurden Tarifvergütung, Marktzulage und LfA-Zulage sowie Sonderleistungsprämien bei den Angestellten und Grundvergütung und Marktzulage bei den Vorständen und Generalbevollmächtigten. Es werden vollzeitäquivalente Vergütungssätze für die Teilzeitbeschäftigten verwendet.