Leistungsindikatoren zu Kriterium 8

Leistungsindikator GRI SRS-102-35: Vergütungspolitik
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Vergütungspolitik für das höchste Kontrollorgan und Führungskräfte, aufgeschlüsselt nach folgenden Vergütungsarten:
i. Grundgehalt und variable Vergütung, einschließlich leistungsbasierter Vergütung, aktienbasierter Vergütung, Boni und aufgeschoben oder bedingt zugeteilter Aktien;
ii. Anstellungsprämien oder Zahlungen als Einstellungsanreiz;
iii. Abfindungen;
iv. Rückforderungen;
v. Altersversorgungsleistungen, einschließlich der Unterscheidung zwischen Vorsorgeplänen und Beitragssätzen für das höchste Kontrollorgan, Führungskräfte und alle sonstigen Angestellten.

b. wie Leistungskriterien der Vergütungspolitik in Beziehung zu den Zielen des höchsten Kontrollorgans und der Führungskräfte für ökonomische, ökologische und soziale Themen stehen.

Im Berichtsjahr 2018 betrugen die Gesamtbezüge der Vorständin einschließlich Sachbezügen 201,02 TEUR. Darin enthalten ist ein variabler Vergütungsanteil in Höhe von 20,83 TEUR. Die variablen Bestandteile richten sich nach mit dem Aufsichts-/Verwaltungsrat vereinbarten persönlichen Zielvereinbarungen, die neben dem wirtschaftlichen Erfolg auch Nachhaltigkeitskriterien, wie zum Beispiel die Kundenzufriedenheit, beinhalten (siehe auch Kriterium 8).

Leistungsindikator GRI SRS-102-38: Verhältnis der Jahresgesamtvergütung
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

a. Verhältnis der Jahresgesamtvergütung der am höchsten bezahlten Person der Organisation in jedem einzelnen Land mit einer wichtigen Betriebsstätte zum Median der Jahresgesamtvergütung für alle Angestellten (mit Ausnahme der am höchsten bezahlten Person) im gleichen Land.

Das Verhältnis der Jahresvergütung der höchstbezahlten Mitarbeiterin (Vorständin) zur durchschnittlichen Jahresvergütung aller übrigen Beschäftigten beträgt etwa 4,8 : 1.  

Die tatsächlichen Unterschiede in der Vergütung sind niedriger als der angegebene Wert, da die Jahresvergütung der übrigen Beschäftigten auch Arbeitskräfte in Teilzeit enthält.