Leistungsindikator GRI SRS-102-35: Vergütungspolitik
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Vergütungspolitik für das höchste Kontrollorgan und Führungskräfte, aufgeschlüsselt nach folgenden Vergütungsarten:
i. Grundgehalt und variable Vergütung, einschließlich leistungsbasierter Vergütung, aktienbasierter Vergütung, Boni und aufgeschoben oder bedingt zugeteilter Aktien;
ii. Anstellungsprämien oder Zahlungen als Einstellungsanreiz;
iii. Abfindungen;
iv. Rückforderungen;
v. Altersversorgungsleistungen, einschließlich der Unterscheidung zwischen Vorsorgeplänen und Beitragssätzen für das höchste Kontrollorgan, Führungskräfte und alle sonstigen Angestellten.
b. wie Leistungskriterien der Vergütungspolitik in Beziehung zu den Zielen des höchsten Kontrollorgans und der Führungskräfte für ökonomische, ökologische und soziale Themen stehen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten ausschließlich eine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit nach § 19 Abs. 7 und 9 Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG), die den Empfehlungen des Sparkassenverbandes Baden-Württemberg entspricht. Die derzeitigen Vergütungen erfolgen gemäß Orientierungsrahmen des Sparkassenverbandes Baden-Württemberg (SVBW) nach Stufe 12 der Bemessungsgrundlage.
Auch das Vergütungssystem der Sparkasse Heidelberg für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist angemessen ausgestaltet und steht im Einklang mit den nachhaltigkeitsstrategischen Zielen der Sparkasse. Dies gilt auch für die oberste Führungsebene. Die Dienstverträge der Vorstände entsprechen den Empfehlungen des Sparkassenverbands Baden-Württemberg. Die Vergütungsparameter werden für variable Vergütungen im Sinne und unter Berücksichtigung der Institutsvergütungsverordnung regelmäßig auf ihre Angemessenheit geprüft und dem Verwaltungsrat vorgelegt. Die Institutsvergütungsverordnung wird stets eingehalten.
Sowohl bei der Geschäftsleitung als auch bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wurden keine Ziele als Messgröße für die Gewährung einer Vergütung definiert, die das Eingehen unverhältnismäßig hoher Risiken begünstigen oder gegen das Kundeninteresse gerichtet sind. Im Einklang mit § 25a Absatz 5 Satz 2 KWG wurde in unserem Haus eine Obergrenze von 25% für die variable Vergütung von Mitarbeitenden festgelegt. Der Schwerpunkt der Vergütung liegt damit auf dem tariflichen Entgelt. Das Viertel der möglichen variablen Vergütung für Vertriebsmitarbeiter ist grundsätzlich zur Hälfte an Leistungsziele geknüpft und zur Hälfte an Qualitätszielen/-kriterien. Auch wenn die quantitativen und qualitativen Ziele durch die Ableitung aus der Geschäftsstrategie den Charakter von Zielvorgaben besitzen, so ist der Abschluss der Zielvereinbarung für den Beschäftigten dennoch freiwillig.
Die Berichterstattung an den Vorstand erfolgt jeweils im Sommer eines Jahres.
Im Rahmen von Einstellungen wurden in 2019 keine Prämien an Kontrollorgane oder Führungskräfte gezahlt. Es gab auch keine Abfindungen oder Rückforderungen.
Leistungsindikator GRI SRS-102-38: Verhältnis der Jahresgesamtvergütung
Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:
a. Verhältnis der Jahresgesamtvergütung der am höchsten bezahlten Person der Organisation in jedem einzelnen Land mit einer wichtigen Betriebsstätte zum Median der Jahresgesamtvergütung für alle Angestellten (mit Ausnahme der am höchsten bezahlten Person) im gleichen Land.
Dieser Leistungsindikator ist für unser Haus nicht hinreichend aussagekräftig. Die Grundvergütung der Mitarbeiter ist im TVÖD-S geregelt.
Außertarifliche Leistungen sind neben der Tarifvergütung möglich, um besondere Leistungen zu würdigen. Hierzu gibt es eine entsprechende Dienstvereinbarung zwischen Vorstand und Personalrat (Betriebsrat der Sparkasse). Die Vergütung des Vorstands betreffend orientieren wir uns am Orientierungsrahmen des Sparkassenverbands Baden-Württemberg.