8. Anreizsysteme

Das Unternehmen legt offen, wie sich die Zielvereinbarungen und Vergütungen für Führungskräfte und Mitarbeiter auch am Erreichen von Nachhaltigkeitszielen und an der langfristigen Wertschöpfung orientieren. Es wird offengelegt, inwiefern die Erreichung dieser Ziele Teil der Evaluation der obersten Führungsebene (Vorstand/Geschäftsführung) durch das Kontrollorgan (Aufsichtsrat/Beirat) ist.

Die Vergütungssysteme für Aufsichtsratsmitglieder, Geschäftsleiter und Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen müssen angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet sein.

Im Rahmen des Solvency II-Prozesses wurden mit der „Leitlinie Vergütung“  diese Grundsätze der Vergütung für Aufsichtsrat,  Vorstand sowie  Mitarbeiter des Innen- und Außendienstes im BGV-Konzern festgelegt. Die Leitlinie Vergütung wird regelmäßig durch die BaFin geprüft und im BGV-Intranet transparent für alle Mitarbeiter veröffentlicht. Sie ist Teil der Gouvernance- und Kontrollstrategie des Konzerns und  basiert auf folgenden rechtlichen Grundlagen:

Die Orientierung nach langfristiger und tragfähiger Wertschöpfung sind den allgemeinen Unternehmenszielen immanent und dadurch in die individuellen Zielvereinbarungen inkludiert bzw. mitausschlaggebend für die Vergütungspolitik der obersten Führungsebene.

Konkrete Nachhaltigkeitsziele sind hingegen nicht das Vergütungssystem integriert. Die Schaffung eines solchen Anreizsystems ist auch nicht geplant. Demnach its hier auch keine konkrete Kontrolle etwaiger Nachhaltigkeitsziele im Vergütungssystem installiert.

Bei den Vergütungen für den Aufsichts- und Verwaltungsrat handelt es sich im Wesentlichen um Aufwandentschädigungen, die schon ihrer Höhe nach keine negative Anreizwirkung entfalten und fix vergütet werden. Mitgliederversammlung und Hauptversammlung überprüfen regelmäßig die Angemessenheit der Aufwandsentschädigung. Zuletzt wurde beim BGV im Jahr 2016 mit Zustimmung des Innenministeriums Baden-Württemberg eine Erhöhung  zum 01.01.2017 vorgenommen.