SC Paderborn 07 GmbH & Co. KGaA
Allgemeines | Allgemeine InformationenAllgemeine Informationen
Unternehmensname | SC Paderborn 07 GmbH & Co. KGaA | |
Unternehmenswebsite | https://www.scp07.de/ | |
Anzahl Mitarbeiter | 250 - 499 | |
Berichtsjahr | 2020 | |
Leistungsindikatoren-Set | GRI SRS | |
Berichtspflichtig im Sinne des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes | Nein | |
Geprüft durch |
DEKRA Assurance Services GmbH.
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Kontakt |
Beschreiben Sie Ihr Geschäftsmodell (u. a. Unternehmensgegenstand, Produkte/Dienstleistungen)
Fußball ist bei uns mehr als nur ein Spiel. Wir wissen, wo wir herkommen, und sind stolz auf das, was wir erreicht haben. Auch in Zukunft wollen wir uns auf und neben dem Platz stetig weiterentwickeln. Wir fördern junge Talente, spielen mutig nach vorne und haben das Ziel, kontinuierlich zu den Top 30 Mannschaften in Deutschland zu gehören. Werte wie Gleichberechtigung, Fairness, Nachhaltigkeit, Toleranz und Sicherheit liegen uns am Herzen.
Der SC Paderborn 07 ist ein ostwestfälischer Fußballclub, der im Jahr 1907 als „Arminia Neuhaus“ gegründet wurde. Nach mehreren Fusionen erfolgte 1997 die Umbenennung in SC Paderborn 07. Am 29. Mai 2018 beschloss die Mitgliederversammlung die Ausgliederung des sportlichen Leistungsbereichs in eine Kapitalgesellschaft auf Aktien (KGaA), um eine Beteiligung externer Investoren für die Eigenkapitalbeschaffung und eine Professionalisierung des Profibereichs zur Anpassung an die Markterfordernisse zu ermöglichen. Das Modell der Ausgliederung in die SC Paderborn 07 GmbH & Co. KGaA entspricht den Vorgaben des Deutschen Fußball Bundes (DFB) und der DFL Deutschen Fußball Liga. Die KGaA hat mehr als 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Lizenzmannschaft der KGaA spielt in der Saison 2020/2021 in der 2. Bundesliga. Der SC Paderborn 07 e.V. hat aktuell um die 8.700 Mitglieder und betreibt insbesondere die Nachwuchsarbeit der U11- bis U16-Mannschaften, in dem eine ganzheitliche Ausbildung der Jugendspieler an erster Stelle steht.
Ergänzende Anmerkungen:
Dieser Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) ist Teil unserer Nachhaltigkeitsberichterstattung der Saison 2019/2020 und bezieht daher auch Entwicklungen aus dem Jahr 2019 mit ein.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter.
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Bitte wählen Sie die Kriterien und Leistungsindikatoren aus, die vom Unternehmen geprüft werden.
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Prüfqualität |
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Limited assurance (Durchsicht mit begrenzter Sicherheit) | ||
Das Prüf-Unternehmen darf folgende Indikatoren prüfen: |
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Allgemeine Informationen |
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Allgemeine Informationen |
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DNK Indikatoren |
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Kriterien 1–10: Nachhaltigkeitskonzept Kriterien 1–4 zu STRATEGIE |
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1. Strategische Analyse und Maßnahmen | ||
2. Wesentlichkeit | ||
3. Ziele | ||
4. Tiefe der Wertschöpfungskette | ||
Kriterien 5–10 zu PROZESSMANAGEMENT |
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5. Verantwortung | ||
6. Regeln und Prozesse | ||
7. Kontrolle | ||
8. Anreizsysteme | ||
9. Beteiligung von Anspruchsgruppen | ||
10. Innovations- und Produktmanagement | ||
KRITERIEN 11–20: Nachhaltigkeitsaspekte Kriterien 11–13 zu UMWELTBELANGEN |
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11. Inanspruchnahme von natürlichen Ressourcen | ||
12. Ressourcenmanagement | ||
13. Klimarelevante Emissionen | ||
Kriterien 14–20 zu GESELLSCHAFT |
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14. Arbeitnehmerrechte | ||
15. Chancengerechtigkeit | ||
16. Qualifizierung | ||
17. Menschenrechte | ||
18. Gemeinwesen | ||
19. Politische Einflussnahme | ||
20. Gesetzes- und richtlinienkonformes Verhalten | ||
Leistungsindikatoren nach GRI SRS |
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Kriterien 1–10: Nachhaltigkeitskonzept Kriterien 5–10 zu PROZESSMANAGEMENT Leistungsindikatoren zu den Kriterien 5 bis 7 |
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Leistungsindikator GRI SRS-102-16: Werte Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen: a. eine Beschreibung der Werte, Grundsätze, Standards und Verhaltensnormen der Organisation. |
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Leistungsindikatoren zu Kriterium 8 | ||
Leistungsindikator GRI SRS-102-35: Vergütungspolitik Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen: a. Vergütungspolitik für das höchste Kontrollorgan und Führungskräfte, aufgeschlüsselt nach folgenden Vergütungsarten: i. Grundgehalt und variable Vergütung, einschließlich leistungsbasierter Vergütung, aktienbasierter Vergütung, Boni und aufgeschoben oder bedingt zugeteilter Aktien; ii. Anstellungsprämien oder Zahlungen als Einstellungsanreiz; iii. Abfindungen; iv. Rückforderungen; v. Altersversorgungsleistungen, einschließlich der Unterscheidung zwischen Vorsorgeplänen und Beitragssätzen für das höchste Kontrollorgan, Führungskräfte und alle sonstigen Angestellten. b. wie Leistungskriterien der Vergütungspolitik in Beziehung zu den Zielen des höchsten Kontrollorgans und der Führungskräfte für ökonomische, ökologische und soziale Themen stehen. |
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Leistungsindikator GRI SRS-102-38: Verhältnis der Jahresgesamtvergütung Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen: a. Verhältnis der Jahresgesamtvergütung der am höchsten bezahlten Person der Organisation in jedem einzelnen Land mit einer wichtigen Betriebsstätte zum Median der Jahresgesamtvergütung für alle Angestellten (mit Ausnahme der am höchsten bezahlten Person) im gleichen Land. |
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Leistungsindikatoren zu Kriterium 9 | ||
Leistungsindikator GRI SRS-102-44: Wichtige Themen und Anliegen Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen: a. wichtige, im Rahmen der Einbindung der Stakeholder geäußerte Themen und Anliegen, unter anderem: i. wie die Organisation auf diese wichtigen Themen und Anliegen − auch über ihre Berichterstattung − reagiert hat; ii. die Stakeholder‑Gruppen, die die wichtigen Themen und Anliegen im Einzelnen geäußert haben. |
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KRITERIEN 11–20: Nachhaltigkeitsaspekte Kriterien 11–13 zu UMWELTBELANGEN Leistungsindikatoren zu den Kriterien 11 bis 12 |
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Leistungsindikator GRI SRS-301-1: Eingesetzte Materialien Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen: a. Gesamtgewicht oder -volumen der Materialien, die zur Herstellung und Verpackung der wichtigsten Produkte und Dienstleistungen der Organisation während des Berichtszeitraums verwendet wurden, nach: i. eingesetzten nicht erneuerbaren Materialien; ii. eingesetzten erneuerbaren Materialien. |
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Leistungsindikator GRI SRS-302-1: Energieverbrauch Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen: a. Den gesamten Kraftstoffverbrauch innerhalb der Organisation aus nicht erneuerbaren Quellen in Joule oder deren Vielfachen, einschließlich der verwendeten Kraftstoffarten. b. Den gesamten Kraftstoffverbrauch innerhalb der Organisation aus erneuerbaren Quellen in Joule oder deren Vielfachen, einschließlich der verwendeten Kraftstoffarten. c. In Joule, Wattstunden oder deren Vielfachen den gesamten: i. Stromverbrauch ii. Heizenergieverbrauch iii. Kühlenergieverbrauch iv. Dampfverbrauch d. In Joule, Wattstunden oder deren Vielfachen die/den gesamte(n): i. verkauften Strom ii. verkaufte Heizungsenergie iii. verkaufte Kühlenergie iv. verkauften Dampf e. Gesamten Energieverbrauch innerhalb der Organisation in Joule oder deren Vielfachen. f. Verwendete Standards, Methodiken, Annahmen und/oder verwendetes Rechenprogramm. g. Quelle für die verwendeten Umrechnungsfaktoren. |
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Leistungsindikator GRI SRS-302-4: Verringerung des Energieverbrauchs Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen: a. Umfang der Verringerung des Energieverbrauchs, die als direkte Folge von Initiativen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz erreicht wurde, in Joule oder deren Vielfachen. b. Die in die Verringerung einbezogenen Energiearten: Kraftstoff, elektrischer Strom, Heizung, Kühlung, Dampf oder alle. c. Die Grundlage für die Berechnung der Verringerung des Energieverbrauchs wie Basisjahr oder Basis/Referenz, sowie die Gründe für diese Wahl. d. Verwendete Standards, Methodiken, Annahmen und/oder verwendetes Rechenprogramm. |
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Leistungsindikator GRI SRS-303-3: Wasserentnahme Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen: a. Gesamte Wasserentnahme aus allen Bereichen in Megalitern sowie eine Aufschlüsselung der Gesamtmenge nach den folgenden Quellen (falls zutreffend): i. Oberflächenwasser; ii. Grundwasser; iii. Meerwasser; iv. produziertes Wasser; v. Wasser von Dritten. b. Gesamte Wasserentnahme in Megalitern aus allen Bereichen mit Wasserstress sowie eine Aufschlüsselung der Gesamtmenge nach den folgenden Quellen (falls zutreffend): i. Oberflächenwasser; ii. Grundwasser; iii. Meerwasser; iv. produziertes Wasser; v. Wasser von Dritten sowie eine Aufschlüsselung des Gesamtvolumens nach den in i-iv aufgeführten Entnahmequellen. c. Eine Aufschlüsselung der gesamten Wasserentnahme aus jeder der in den Angaben 303-3-a und 303-3-b aufgeführten Quellen in Megalitern nach den folgenden Kategorien: i. Süßwasser (≤1000 mg/l Filtrattrockenrückstand (Total Dissolved Solids (TDS))); ii. anderes Wasser (>1000 mg/l Filtrattrockenrückstand (TDS)). d. Gegebenenfalls erforderlicher Kontext dazu, wie die Daten zusammengestellt wurden, z. B. Standards, Methoden und Annahmen. |
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Leistungsindikator GRI SRS-306-3 (2020): Angefallener Abfall Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen: a. Gesamtgewicht des anfallenden Abfalls in metrischen Tonnen sowie eine Aufschlüsselung dieser Summe nach Zusammensetzung des Abfalls. b. Kontextbezogene Informationen, die für das Verständnis der Daten und der Art, wie die Daten zusammengestellt wurden, erforderlich sind. |
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Leistungsindikatoren zu Kriterium 13 | ||
Leistungsindikator GRI SRS-305-1 (siehe GH-EN15): Direkte THG-Emissionen (Scope 1) Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen: a. Bruttovolumen der direkten THG-Emissionen (Scope 1) in Tonnen CO2-Äquivalent. b. In die Berechnung einbezogene Gase; entweder CO2, CH4, N2O, FKW, PFKW, SF6, NF3 oder alle. c. Biogene CO2-Emissionen in Tonnen CO2-Äquivalent. d. Das gegebenenfalls für die Berechnung gewählte Basisjahr, einschließlich: i. der Begründung für diese Wahl; ii. der Emissionen im Basisjahr; iii. des Kontextes für alle signifikanten Veränderungen bei den Emissionen, die zur Neuberechnung der Basisjahr-Emissionen geführt haben. e. Quelle der Emissionsfaktoren und der verwendeten Werte für das globale Erwärmungspotenzial (Global Warming Potential, GWP) oder einen Verweis auf die GWP-Quelle. f. Konsolidierungsansatz für Emissionen; ob Equity-Share-Ansatz, finanzielle oder operative Kontrolle. g. Verwendete Standards, Methodiken, Annahmen und/oder verwendetes Rechenprogramm. |
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Leistungsindikator GRI SRS-305-2: Indirekte energiebezogenen THG-Emissionen (Scope 2) Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen: a. Bruttovolumen der indirekten energiebedingten THG-Emissionen (Scope 2) in Tonnen CO2-Äquivalent. b. Gegebenenfalls das Bruttovolumen der marktbasierten indirekten energiebedingten THG-Emissionen (Scope 2) in Tonnen CO2-Äquivalent. c. Gegebenenfalls die in die Berechnung einbezogenen Gase; entweder CO2, CH4, N2O, FKW, PFKW, SF6, NF3 oder alle. d. Das gegebenenfalls für die Berechnung gewählte Basisjahr, einschließlich: i. der Begründung für diese Wahl; ii. der Emissionen im Basisjahr; iii. des Kontextes für alle signifikanten Veränderungen bei den Emissionen, die zur Neuberechnung der Basisjahr-Emissionen geführt haben. e. Quelle der Emissionsfaktoren und der verwendeten Werte für das globale Erwärmungspotenzial (Global Warming Potential, GWP) oder einen Verweis auf die GWP-Quelle. f. Konsolidierungsansatz für Emissionen; ob Equity-Share-Ansatz, finanzielle oder operative Kontrolle. g. Verwendete Standards, Methodiken, Annahmen und/oder verwendete Rechenprogramme. |
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Leistungsindikator GRI SRS-305-3: Sonstige indirekte THG-Emissionen (Scope 3) Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen: a. Bruttovolumen sonstiger indirekter THG-Emissionen (Scope 3) in Tonnen CO2-Äquivalenten. b. Gegebenenfalls die in die Berechnung einbezogenen Gase; entweder CO2, CH4, N2O, FKW, PFKW, SF6, NF3 oder alle. c. Biogene CO2 -Emissionen in Tonnen CO2-Äquivalent. d. Kategorien und Aktivitäten bezüglich sonstiger indirekter THG-Emissionen (Scope 3), die in die Berechnung einbezogen wurden. e. Das gegebenenfalls für die Berechnung gewählte Basisjahr, einschließlich: i. der Begründung für diese Wahl; ii. der Emissionen im Basisjahr; iii. des Kontextes für alle signifikanten Veränderungen bei den Emissionen, die zur Neuberechnung der Basisjahr-Emissionen geführt haben. f. Quelle der Emissionsfaktoren und der verwendeten Werte für das globale Erwärmungspotenzial (Global Warming Potential, GWP) oder einen Verweis auf die GWP-Quelle. g. Verwendete Standards, Methodiken, Annahmen und/oder verwendete Rechenprogramme. |
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Leistungsindikator GRI SRS-305-5: Senkung der THG-Emissionen Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen: a. Umfang der Senkung der THG-Emissionen, die direkte Folge von Initiativen zur Emissionssenkung ist, in Tonnen CO2 Äquivalenten. b. In die Berechnung einbezogene Gase; entweder CO2, CH4, N2O, FKW, PFKW, SF6, NF3 oder alle. c. Basisjahr oder Basis/Referenz, einschließlich der Begründung für diese Wahl. d. Kategorien (Scopes), in denen die Senkung erfolgt ist; ob bei direkten (Scope 1), indirekten energiebedingten (Scope 2) und/oder sonstigen indirekten (Scope 3) THG-Emissionen. e. Verwendete Standards, Methodiken, Annahmen und/oder verwendete Rechenprogramme. |
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Kriterien 14–20 zu GESELLSCHAFT Kriterien 14–16 zu ARBEITNEHMERBELANGEN Leistungsindikatoren zu den Kriterien 14 bis 16 |
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Leistungsindikator GRI SRS-403-9: Arbeitsbedingte Verletzungen Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen: a. Für alle Angestellten: i. Anzahl und Rate der Todesfälle aufgrund arbeitsbedingter Verletzungen; ii. Anzahl und Rate arbeitsbedingter Verletzungen mit schweren Folgen (mit Ausnahme von Todesfällen); iii. Anzahl und Rate der dokumentierbaren arbeitsbedingten Verletzungen; iv. die wichtigsten Arten arbeitsbedingter Verletzungen; v. Anzahl der gearbeiteten Stunden. b. Für alle Mitarbeiter, die keine Angestellten sind, deren Arbeit und/oder Arbeitsplatz jedoch von der Organisation kontrolliert werden: i. Anzahl und Rate der Todesfälle aufgrund arbeitsbedingter Verletzungen; ii. Anzahl und Rate arbeitsbedingter Verletzungen mit schweren Folgen (mit Ausnahme von Todesfällen); iii. Anzahl und Rate der dokumentierbaren arbeitsbedingten Verletzungen; iv. die wichtigsten Arten arbeitsbedingter Verletzungen; v. Anzahl der gearbeiteten Stunden. Die Punkte c-g des Indikators SRS 403-9 können Sie entsprechend GRI entnehmen und an dieser Stelle freiwillig berichten. Leistungsindikator GRI SRS-403-10: Arbeitsbedingte Erkrankungen Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen: a. Für alle Angestellten: i. Anzahl und Rate der Todesfälle aufgrund arbeitsbedingter Erkrankungen; ii. Anzahl der dokumentierbaren arbeitsbedingten Erkrankungen; iii. die wichtigsten Arten arbeitsbedingter Erkrankungen; b. Für alle Mitarbeiter, die keine Angestellten sind, deren Arbeit und/oder Arbeitsplatz jedoch von der Organisation kontrolliert werden: i. Anzahl der Todesfälle aufgrund arbeitsbedingter Erkrankungen; ii. Anzahl der dokumentierbaren arbeitsbedingten Erkrankungen; iii. die wichtigsten Arten arbeitsbedingter Erkrankungen. Die Punkte c-e des Indikators SRS 403-10 können Sie entsprechend GRI entnehmen und an dieser Stelle freiwillig berichten. |
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Leistungsindikator GRI SRS-403-4: Mitarbeiterbeteiligung zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Die berichtende Organisation muss für Angestellte, und Mitarbeiter, die keine Angestellten sind, deren Arbeit und/oder Arbeitsplatz jedoch von der Organisation kontrolliert werden, folgende Informationen offenlegen: a. Eine Beschreibung der Verfahren zur Mitarbeiterbeteiligung und Konsultation bei der Entwicklung, Umsetzung und Leistungsbewertung des Managementsystems für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und zur Bereitstellung des Zugriffs auf sowie zur Kommunikation von relevanten Informationen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gegenüber den Mitarbeitern. b. Wenn es formelle Arbeitgeber-Mitarbeiter-Ausschüsse für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gibt, eine Beschreibung ihrer Zuständigkeiten, der Häufigkeit der Treffen, der Entscheidungsgewalt und, ob und gegebenenfalls warum Mitarbeiter in diesen Ausschüssen nicht vertreten sind. |
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Leistungsindikator GRI SRS-404-1 (siehe G4-LA9): Stundenzahl der Aus- und Weiterbildungen Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen: a. durchschnittliche Stundenzahl, die die Angestellten einer Organisation während des Berichtszeitraums für die Aus- und Weiterbildung aufgewendet haben, aufgeschlüsselt nach: i. Geschlecht; ii. Angestelltenkategorie. |
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Leistungsindikator GRI SRS-405-1: Diversität Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen: a. Prozentsatz der Personen in den Kontrollorganen einer Organisation in jeder der folgenden Diversitätskategorien: i. Geschlecht; ii. Altersgruppe: unter 30 Jahre alt, 30-50 Jahre alt, über 50 Jahre alt; iii. Gegebenenfalls andere Diversitätsindikatoren (wie z. B. Minderheiten oder schutzbedürftige Gruppen). b. Prozentsatz der Angestellten pro Angestelltenkategorie in jeder der folgenden Diversitätskategorien: i. Geschlecht; ii. Altersgruppe: unter 30 Jahre alt, 30-50 Jahre alt, über 50 Jahre alt; iii. Gegebenenfalls andere Diversitätsindikatoren (wie z. B. Minderheiten oder schutzbedürftige Gruppen). |
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Leistungsindikator GRI SRS-406-1: Diskriminierungsvorfälle Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen: a. Gesamtzahl der Diskriminierungsvorfälle während des Berichtszeitraums. b. Status der Vorfälle und ergriffene Maßnahmen mit Bezug auf die folgenden Punkte: i. Von der Organisation geprüfter Vorfall; ii. Umgesetzte Abhilfepläne; iii. Abhilfepläne, die umgesetzt wurden und deren Ergebnisse im Rahmen eines routinemäßigen internen Managementprüfverfahrens bewertet wurden; iv. Vorfall ist nicht mehr Gegenstand einer Maßnahme oder Klage. |
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Kriterium 17 zu MENSCHENRECHTEN Leistungsindikatoren zu Kriterium 17 |
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Leistungsindikator GRI SRS-412-3: Auf Menschenrechtsaspekte geprüfte Investitionsvereinbarungen Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen: a. Gesamtzahl und Prozentsatz der erheblichen Investitionsvereinbarungen und -verträge, die Menschenrechtsklauseln enthalten oder auf Menschenrechtsaspekte geprüft wurden. b. Die verwendete Definition für „erhebliche Investitionsvereinbarungen“. |
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Leistungsindikator GRI SRS-412-1: Auf Menschenrechtsaspekte geprüfte Betriebsstätten Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen: a. Gesamtzahl und Prozentsatz der Geschäftsstandorte, an denen eine Prüfung auf Einhaltung der Menschenrechte oder eine menschenrechtliche Folgenabschätzung durchgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ländern. |
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Leistungsindikator GRI SRS-414-1: Auf soziale Aspekte geprüfte, neue Lieferanten Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen: a. Prozentsatz der neuen Lieferanten, die anhand von sozialen Kriterien bewertet wurden. |
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Leistungsindikator GRI SRS-414-2: Soziale Auswirkungen in der Lieferkette Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen: a. Zahl der Lieferanten, die auf soziale Auswirkungen überprüft wurden. b. Zahl der Lieferanten, bei denen erhebliche tatsächliche und potenzielle negative soziale Auswirkungen ermittelt wurden. c. Erhebliche tatsächliche und potenzielle negative soziale Auswirkungen, die in der Lieferkette ermittelt wurden. d. Prozentsatz der Lieferanten, bei denen erhebliche tatsächliche und potenzielle negative soziale Auswirkungen erkannt und infolge der Bewertung Verbesserungen vereinbart wurden. e. Prozentsatz der Lieferanten, bei denen erhebliche tatsächliche und potenzielle negative soziale Auswirkungen erkannt wurden und infolgedessen die Geschäftsbeziehung beendet wurde, sowie Gründe für diese Entscheidung. |
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Kriterium 18 zu SOZIALES/GEMEINWESEN Leistungsindikatoren zu Kriterium 18 |
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Leistungsindikator GRI SRS-201-1: Unmittelbar erzeugter und ausgeschütteter wirtschaftlicher Wert Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen: a. den zeitanteilig abgegrenzten, unmittelbar erzeugten und ausgeschütteten wirtschaftlichen Wert, einschließlich der grundlegenden Komponenten der globalen Tätigkeiten der Organisation, wie nachfolgend aufgeführt. Werden Daten als Einnahmen‑Ausgaben‑Rechnung dargestellt, muss zusätzlich zur Offenlegung folgender grundlegender Komponenten auch die Begründung für diese Entscheidung offengelegt werden: i. unmittelbar erzeugter wirtschaftlicher Wert: Erlöse; ii. ausgeschütteter wirtschaftlicher Wert: Betriebskosten, Löhne und Leistungen für Angestellte, Zahlungen an Kapitalgeber, nach Ländern aufgeschlüsselte Zahlungen an den Staat und Investitionen auf kommunaler Ebene; iii. beibehaltener wirtschaftlicher Wert: „unmittelbar erzeugter wirtschaftlicher Wert“ abzüglich des „ausgeschütteten wirtschaftlichen Werts“. b. Der erzeugte und ausgeschüttete wirtschaftliche Wert muss getrennt auf nationaler, regionaler oder Marktebene angegeben werden, wo dies von Bedeutung ist, und es müssen die Kriterien, die für die Bestimmung der Bedeutsamkeit angewandt wurden, genannt werden. |
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Kriterien 19–20 zu COMPLIANCE Leistungsindikatoren zu Kriterium 19 |
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Leistungsindikator GRI SRS-415-1: Parteispenden Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen: a. Monetären Gesamtwert der Parteispenden in Form von finanziellen Beiträgen und Sachzuwendungen, die direkt oder indirekt von der Organisation geleistet wurden, nach Land und Empfänger/Begünstigtem. b. Gegebenenfalls wie der monetäre Wert von Sachzuwendungen geschätzt wurde. |
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Leistungsindikatoren zu Kriterium 20 | ||
Leistungsindikator GRI SRS-205-1: Auf Korruptionsrisiken geprüfte Betriebsstätten Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen: a. Gesamtzahl und Prozentsatz der Betriebsstätten, die auf Korruptionsrisiken geprüft wurden. b. Erhebliche Korruptionsrisiken, die im Rahmen der Risikobewertung ermittelt wurden. |
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Leistungsindikator GRI SRS-205-3: Korruptionsvorfälle Die berichtende Organisation muss über folgende Informationen berichten: a. Gesamtzahl und Art der bestätigten Korruptionsvorfälle. b. Gesamtzahl der bestätigten Vorfälle, in denen Angestellte aufgrund von Korruption entlassen oder abgemahnt wurden. c. Gesamtzahl der bestätigten Vorfälle, in denen Verträge mit Geschäftspartnern aufgrund von Verstößen im Zusammenhang mit Korruption gekündigt oder nicht verlängert wurden. d. Öffentliche rechtliche Verfahren im Zusammenhang mit Korruption, die im Berichtszeitraum gegen die Organisation oder deren Angestellte eingeleitet wurden, sowie die Ergebnisse dieser Verfahren. |
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Leistungsindikator GRI SRS-419-1: Nichteinhaltung von Gesetzen und Vorschriften Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen: a. Erhebliche Bußgelder und nicht-monetäre Sanktionen aufgrund von Nichteinhaltung von Gesetzen und/oder Vorschriften im sozialen und wirtschaftlichen Bereich, und zwar: i. Gesamtgeldwert erheblicher Bußgelder; ii. Gesamtanzahl nicht-monetärer Sanktionen; iii. Fälle, die im Rahmen von Streitbeilegungsverfahren vorgebracht wurden. b. Wenn die Organisation keinen Fall von Nichteinhaltung der Gesetze und/oder Vorschriften ermittelt hat, reicht eine kurze Erklärung über diese Tatsache aus. c. Der Kontext, in dem erhebliche Bußgelder und nicht-monetäre Sanktionen auferlegt wurden. |
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